Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).
Sachverhalt
Die Parteien vertreiben unter anderem Kabel sowie Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über „Amazon“ und „eBay“.
Die A fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die B die Artikelbeschreibung, was die A jedoch nicht bemerkte. Die B mahnte die A wegen Verletzung der der B zustehenden Wortmarke X am 09.09.2010 ab. Grund: Die A hatte weiterhin No-Name-Kabel verkauft, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war, Mehr erfahren