Das LG Potsdam hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Aussage „nur für kurze Zeit“ im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist.
Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Aussage wettbewerbswidrig und somit abmahnbar ist.
Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass der Händler nicht verpflichtet ist, eine Preisrabattaktion zeitlich zu befristeten. Beschränkt der Händler allerdings die Preisaktion in zeitlicher Hinsicht durch den Hinweis „nur für kurze Zeit“, so müsse das Transparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden, somit bedürfe es einer Aufklärung, wie lange die Preisaktion dauern soll:
Eine „kurze Zeit“ kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muß die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.
Als Grundsatz muss gelten, dass bei zeitlich befristeten Preisrabattaktionen der Aktionszeitraum bzw. die Aktionsdauer genau mitzuteilen ist. Bei der Werbung mit Preisrabatten ist große Vorsicht an den Tag zu legen, nur allzu schnell können Händler über die zahlreichen Fallstricke der Preiswerbung stolpern.