Archiv -25. Mai 2012

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Links der Woche: Facebook vs. Börse, Chrome vs. Explorer, Googles Zugeständnisse
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Abmahnung Magmafilm GmbH “Die Schmiede der Stars”
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Abmahnung Emi Music Germany „The Singles Collection“
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Abmahnung Warner Music Group Germany Holding GmbH “Boombox”
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eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!
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Abmahnung Sony Music “In Meiner Mitte”
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Abmahnung Tiberius Film GmbH “Ritter des heiligen Grals”
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„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

Links der Woche: Facebook vs. Börse, Chrome vs. Explorer, Googles Zugeständnisse

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 21 (21.05. – 25.05.2012):

🙁 Facebook: Nach dem Hype ist vor der Realität, mehr dazu…

😐 Urheberrechtsdebatte: Experten lehnen Raubkopier-Warnmodell ab, mehr dazu…

🙂 EU-Kommission: Verlangt von Google Zugeständnisse,  mehr dazu…

🙂 Webbrowser: Chrome rückt Internet Explorer auf die Pelle, mehr dazu…

😐 Urheberrecht: SPD lehnt Kulturflatrate ab, mehr dazu…

Abmahnung Magmafilm GmbH “Die Schmiede der Stars”

Nach unserem Kenntnisstand mahnt die Firma Magmafilm GmbH Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Magmafilm GmbH
Begründung:

Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Charlene in Action – Die Schmiede der Stars”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahnung Emi Music Germany „The Singles Collection“

Die Firma Emi Music Germany GmbH & Co KG mahnt Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Emi Music Germany GmbH & Co KG
Begründung:

Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Gorillaz – The Singles Collection 2001-2011”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse

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Abmahnung Warner Music Group Germany Holding GmbH “Boombox”

Nach unserem Kenntnisstand mahnt die Firma Warner Music Group Germany Holding GmbH Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Warner Music Group Germany Holding GmbH
Begründung:

Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Boombox – Beatsteaks”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse

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eu.-Domains: Anmeldung nur für eu-ansässige Unternehmen?!

Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak kann ein Unternehmen seine Marken nur dann als .eu-Domänennamen anmelden, wenn es in der EU ansässig ist.

Zwar kann ein ansässiger Lizenznehmer eine solche Anmeldung vornehmen, und konnte auch von der bevorzugten Anmeldung während der Sunrise-Period profitieren, als Lizenznehmer gilt jedoch nur, wer die Marke selbst gewerblich nutzen darf.

Am 7. Dezember 2005 fiel der Startschuss für die Registrierung von Internet-Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe „.eu“.1

Die Registrierung erfolgt nach dem Windhundprinzip, d. h. der erste Antragsteller kommt zum Zug. Mehr erfahren

Abmahnung Sony Music “In Meiner Mitte”

Die Firma Sony Music Entertainment Germany GmbH mahnt wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Begründung:

Urheberrechtsverletzung an dem Werk “In Meiner Mitte – Annett Louisan”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse

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Abmahnung Tiberius Film GmbH “Ritter des heiligen Grals”

Die Firma Tiberius Film GmbH mahnt Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Filesharing ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Tiberius Film GmbH
Begründung:

Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk “Ritter des heiligen Grals”

Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse

 

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„Anhängen“ an Amazon-Angebot kann unlautere Irreführung darstellen

Beim Anbieten eines Artikels auf Amazon ist ein „Dranhängen“ an andere Angebote grundsätzlich möglich und unter gewissen Voraussetzungen legitim.

Das LG Bochum entschied nunmehr (Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11), dass eine Irreführung vorliegen kann, wenn sich ein Händler an ein Angebot anhängt und hierbei ein Produkt unter einem anderen Namen anbietet.

Sachverhalt

Der Kläger verkauft auf der Plattform Amazon unter dem Namen „E“ Halogenleuchtmittel. Hierbei wird bei dem Artikel unterhalb des Artikelbezeichnung der Vermerk „von E“ eingeblendet. Der Beklagte hängte sich an das Amazon-Angebot des Klägers an und verkaufte ebenfalls unter Verwendung der Bezeichnung „E“ Halogenleuchtmittel. Hierdurch verwies der Beklagte aufgrund des Vermerks „von E“ auf den Kläger, obwohl die Waren des Beklagten tatsächlich in keiner Beziehung zum Kläger standen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.