Das OLG Dresden (Beschluss vom 08.02.2012, Az.: 4 U 1850/11) geht im Zusammenhang mit persönlichkeitsverletzenden Äußerungen im Internet davon aus, dass gegen den Blogbetreiber ein Auskunftsanspruch gegen den Verfasser einer verletzenden Äußerung besteht.
Das OLG Dresden nimmt damit eine entgegengesetzte Haltung zum OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) ein, welches einen Auskunftsanspruch verneint hatte.
Im konkreten Fall wurde unter anderem ein Blogbetreiber hinsichtlich eines Auskunftsverlangens über den Urheber einer Blog-Äußerung in Anspruch genommen.
Der Kläger begehrte Auskunft über die Identität des Verfassers des Blog-Beitrags, da dieser anonym aufgetreten war.
Das OLG Dresden verneinte zwar im konkreten den Fall den Auskunftsanspruch des Klägers, allerdings aufgrund der Tatsache, dass der monierte Blog-Beitrag sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen bewege und daher sowohl ein Verstoß, als auch ein Auskunftsanspruch nicht bestehe
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