Das Oberlandesgericht Köln hatte sich kürzlich mit den berühmten Sternchenhinweisen in Preisangaben zu befassen. Das erstaunlich händlerfreundliche Urteil kommt zu dem Ergebnis, dass beim Endpreis die „nicht bezifferbaren Preisbestandteile“ in einem sog. Sternchenhinweis genannt werden dürfen, wenn nur deutlich genug auf diesen hingewiesen wird (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11).
Das leider etwas langatmige Urteil, das überdies weitestgehend auf eine ältere BGH-Entscheidung verweist, kommt gegen Ende zu einem recht interessanten und nachvollziehbaren Schluss: Sternchenhinweise sind für die nicht bezifferbaren Preisbestandteile zulässig, solange nur der Asterisk („Sternchen“), der auf den eigentlichen Hinweis verweist, ausreichend deutlich erkennbar ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 22.06.2012, Az. 6 U 238/11; mit weiteren Nachweisen):
Die Antragsgegnerin hat in einer Fußnote angegeben: ‚Voraussetzung ist ein analoger Kabelanschluss von Unitymedia (erhältlich z.B. für 17,90 mtl. […]) […]‘. Dieser Text erfüllt inhaltlich die zu stellenden Anforderungen. Er ist wegen seiner Anordnung auf derselben ersten Seite und seiner relativen Kürze auch leicht erkennbar und trotz der geringen Schriftgröße vor dem hellen Hintergrund deutlich lesbar. [Es] ist auch seine Publizierung durch einen Sternchenhinweis nicht zu beanstanden. Dass die zusätzlichen Preisangaben durch einen Sternchenhinweis erfolgen dürfen, entspricht der […] Auffassung des BGH. Dieser verlangt […], dass ‚der Sternchenhinweis am Blickfang teilhat‘. Voraussetzung ist danach, dass das Sternchen selbst, also das Zeichen *, Bestandteil des Blickfanges, also insbesondere nicht unauffälliger als der übrige blickfangmäßig hervorgehobene Text ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt: das Sternchen befindet sich in einer dem Währungszeichen € entsprechenden Größe neben der Angabe ‚25 € mtl.‘.“
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