Archiv -5. Januar 2013

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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet
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Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet

Zahlreiche Anbieter von Ersatzteilen oder Zubehör zu Markenprodukten verkaufen ihre Waren im Internet. Insbesondere im Automotive-Bereich tummeln sich viele Händler. Aber auch bei Elektronikgeräten und anderen Produkten kann man eine Vielzahl von Ersatzteil- und Zubehöranbietern finden. Meist bewerben diese Anbieter ihre Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden ein paar Gedanken dazu, die markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte berücksichtigen sollen.

I. Markenrechtliche Aspekte

Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG.

Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Selbst wenn ein eingeklagter Anspruch begründet ist, muss der Beklagte nicht zwangsweise die angefallenen Prozesskosten tragen: Hat er „keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben“ und erkennt er den Anspruch sofort an, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen ( § 93 ZPO) .

Das gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, z.B. bei einem Unterlassungsanspruch, wenn der Antragsteller nicht vorab abgemahnt hat und der Antragsgegner ein „sofortiges Anerkenntnis“ abgibt. Dann bleibt der Antragsteller in der Regel auf den Prozesskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko bei fehlender Abmahnung kann der Antragsteller jedoch durch einen einfachen Trick umgehen…

Der Trick: Verbindet der Antragsteller in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung den Unterlassungsantrag mit einem so genannten Sequestrationsantrag, greift § 93 ZPO grundsätzlich nicht – trotz fehlender Abmahnung und sofortigem Anerkenntnis.

Sequestration bedeutet dabei, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, weitere bei ihm vorhandene gefälschte Produkte (z.B. Datenträger mit Software) an den Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.

Nachfolgend drei Konstellationen zur Veranschaulichung:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.