Seit Ende des Jahres 2011 liegt ein Entwurf der Europäischen Union für ein gemeinsames EU-Kaufrecht vor. Dieses soll zukünftig für grenzüberschreitende Kaufverträge gelten. Die Anwendung des EU-Kaufrechts soll für die Vertragsparteien dabei lediglich optional sein, d. h. sie sollen selbst bestimmen können, ob es für ihren Vertrag gelten soll oder nicht. Welchen Zweck das neue EU-Kaufrecht hat, welche Regelungen darin enthalten sind und wann es in Kraft treten wird, erläutert die IT-Recht Kanzlei in einem ausführlichen Beitrag.
I. Ein neues Kaufrecht stellt sich vor
Online-Händler aus Deutschland müssen sich permanent mit dem deutschen Kaufrecht beschäftigen. Dies betrifft insbesondere das Verbraucherschutzrecht – Stichwort Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler, die ihre Waren lediglich an Käufer aus Deutschland verkaufen wollen, können sich trotz der Vielzahl zu beachtender Regelungen noch relativ gut auf die rechtlichen Vorgaben einstellen. Denn werden das zwingende AGB-Recht, die Impressumspflichten, die einschlägigen Belehrungspflichten wie in Bezug auf das Fernabsatzwiderrufsrecht etc. eingehalten, so hat ein Webshop-Betreiber mit einem bloß deutschen Kundenkreis nichts zu befürchten. Anders sieht es aus, wenn ein Händler seine Waren auch in einen oder gar in mehrere andere EU-Mitgliedstaaten verkaufen will. Dabei gibt es eine Vielzahl rechtlicher Hürden, die vor allem für kleinere bis mittel große Händler oftmals unüberwindbar scheinen.
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