Archiv -5. April 2013

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Links der Woche: Telemedizin, IT-Sicherheitsgesetz, Google und der Datenschutz, Internetsperren in Südkorea
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Ecommerce Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht

Links der Woche: Telemedizin, IT-Sicherheitsgesetz, Google und der Datenschutz, Internetsperren in Südkorea

Der Frühling lässt leider noch auf sich warten, nicht so unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

 

Die Links der Kalenderwoche 14 (02.04. – 05.04.2013):

 

  • 🙁 Diagnose über das Internet: Telemedizin ist noch wenig verbreitet […]
  • 😐 Wirtschaft: Wettert gegen geplantes IT-Sicherheitsgesetz […]
  • 🙂 Hamburgs Datenschützer: Kündigt Google-Kontrolle an […]
  • 🙂 Wachsende Proteste: Gegen Internetsperren in Südkorea […]
  • 🙂 Europäische Datenschutzbehörden: Erarbeiten Sanktionen gegen Google […]
  • 😉 Apple-Chef: Entschuldigt sich bei chinesischen Kunden […]

Ecommerce Frankreich: Regeln für die Preisgestaltung nach französischem Recht

Die Preisgestaltung ist eine der wichtigsten Fragen, die beim Onlinehandel nach französischem Recht eine Rolle spielen. Ein deutscher Onlinehändler, der Waren in Frankreich vertreibt, sollte daher bei der Gestaltung seiner (französischen) Internetpräsenz gerade auf diesen Punkt Wert legen.

Die IT-Recht Kanzlei berät deutsche Onlinehändler, die in Frankreich Geschäfte machten wollen und bietet Rechtstexte für den Onlinehandel in Frankreich an. Bei der Einzelberatung ist die Preisgestaltung eine wichtige Frage, die immer geprüft werden muss.

Es geht im Folgenden darum, für die Praxis einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Punkte zu geben, die bei der Preisgestaltung auf der Webseite des deutschen Onlinehändlers beachtet werden müssen.

1. Vollständige Preisangabe
Vollständige und klare Preisangabe (L.113-3, L 121-18 Code de la consommation), der Preis ist in Euro und als Endpreis anzugeben, d.h. einschließlich der Mehrwertsteuer (Artikel 1, Arrêté du 03.12.1987). Immer wieder taucht hier die Frage auf, ob die französische oder die deutsche Mehrwertsteuer zu berücksichtigen ist. Bei innergemeinschaftlicher Lieferung an erwerbsteuerpflichtige Abnehmer ist die sog. Erwerbschwelle für die Frage entscheidend, ob die deutsche oder französische Mehrwertsteuer zu entrichten ist. Der deutsche Onlinehändler sollte hier den Rat seines Steuerberaters einholen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.