Archiv -31. Mai 2013

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Links der Woche: 3D-Drucker@home, Piraten goes Internet-Geld, Googles Schonfrist & Zugeständnisse, PayPal-Schwachstelle
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Abmahnung Anke Merkens: Alte Widerrufsbelehrung und Rücksendekosten
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Abmahnung ebay: Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung
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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

Links der Woche: 3D-Drucker@home, Piraten goes Internet-Geld, Googles Schonfrist & Zugeständnisse, PayPal-Schwachstelle

Regen, Regen und nochmals Regen und dann auch noch  unsere Links der Woche ;-).

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 22  (27.05. – 31.05.2013):  

 

  • 🙂 Für den Heimbedarf: Präziser 3D-Drucker, [Link]
  • 😐 Piratenpartei: Verteidigt „Internet-Bargeld“, [Link]
  • 😐 Google: Verkürzt Schonfrist für Hersteller verwundbarer Software, [Link]
  • 🙁 EU-Dialog über Copyright-Reform: Gerät ins Stocken, [Link]
  • 🙂 PayPal-Schwachstelle: Endlich geschlossen, [Link]
  • :-|Suchmaschine: EU fordert weitere Zugeständnisse von Google, [Link]

Abmahnung Anke Merkens: Alte Widerrufsbelehrung und Rücksendekosten

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Frau Anke Merkens wegen angeblicher Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung und fehlerhaften Angaben zu den Rücksendekosten vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: v. Ketelhodt & Steen Rechtsanwälte
  • Abmahner: Anke Merkens
  • Begründung:
    • Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung
    • angeblichfehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 Euro

 

  Mehr erfahren

Abmahnung ebay: Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung

Ein ebay-Händler wurde wegen der angeblichen Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung (Fassung aus der Zeit vor dem 04. August 2011) abgemahnt. 

 

Abgemahnt wird:

 

  • fehlerhafte, weil “alte” Widerrufsbelehrung

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle (Teil 2: Urheberrechtlicher Schutz)

Inhalte im Internet werden schnell mal kopiert. Doch das kann teuer werden, wenn der Berechtige eine Abmahnung schickt oder gerichtlich gegen den Content-Klau vorgeht. Ansprüche können jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass der jeweilige Inhalt überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Teil 2 der Serie bietet eine Einführung zum Thema urheberrechtliche Schutzfähigkeit …

I. Urheberrechtlicher Schutz

Nicht alles ist automatisch urheberrechtlich geschützt. In § 2 UrhG sind die Voraussetzungen geschützter Werke geregelt:

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

 

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.