Archiv -7. Juni 2013

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Links der Woche: Jugendliche im Netz, US-Regierung zapft Kundendaten, Digitale Agenda Deutschland & Netzneutralität
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Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung

Links der Woche: Jugendliche im Netz, US-Regierung zapft Kundendaten, Digitale Agenda Deutschland & Netzneutralität

Heute schön, morgen Grillwetter und am Sonntag schon wieder naß.

 

Dies bedeutet: Schnell noch unsere Links der Woche und dann ab ins Wochenende 🙂

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 23  (03.06. – 07.06.2013):  

 

  • 🙁 Bericht: US-Regierung zapft Kundendaten von Internet-Firmen an, [Link]
  • 🙂 „Digitale Agenda Deutschland“: Soll neuen Ausweis anschieben, [Link]
  • 😐 Twitter: Schließt Partnerschaft mit weltgrößter Werbeholding, [Link]
  • 😐 Netzneutralität: Wettbewerber stellen sich hinter Telekom, [Link]
  • 🙁 Verfassungsschutz: Besorgt über Cyberspionage aus China, [Link]
  • 😐 Jugendliche: Besuchen vor allem Pornoseiten, Online-Shops und soziale Netzwerke, [Link]

Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung

Ein auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutendes Urteil erreicht uns aus Berlin. Denn dort entschied das LG Berlin am 02.04.2012 in der Rechtssache Az.: 52 O 123/11, dass eine von der Vorinhaberin einer Firma abgegebene Unterlassungserklärung die neue Firmeninhaberin nur dann binde, wenn diese von der Unterlassungsverpflichtung Kenntnis gehabt habe.

I. Ausgangslage

Der Rechtsstreit betraf eine Firma, die in ihren AGB als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben hatte. Dafür wurde sie abgemahnt und unterzeichnete im Jahr 2006 eine entsprechende Unterlassungserklärung. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Firma auch einen Betrag von € 4.000,– zu zahlen, sofern sie jemals wieder gegen die Verpflichtung verstoßen sollte. Im darauffolgenden Jahr wurde die Firma jedoch verkauft. Und ehe man es sich versah, hatte die neue Inhaberin in ihren AGB wieder als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben. Daraufhin forderte die Unterlassungsgläubigerin die € 4.000,– Vertragsstrafe ein, deren Zahlung die neue Inhaberin jedoch naturgemäß verweigerte.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.