Die Copy&Paste-Falle Teil 4: Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
Wie sonstige Inhalte im WWW ist auch Software oft schnell und einfach kopiert. Das Internet bietet auf mehr oder weniger serösen Websites diverse Möglichkeiten, Software herunterzuladen. Doch auch Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Teil 4 der Serie bietet einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften…
I. Zustimmungsbedürftige Handlungen
Das Urheberrecht sieht für Computerprogramme besondere Bestimmungen vor, die sich in den §§ 69 a bis 69 g UrhG finden. In § 69 c UrhG sind die zustimmungsbedürftigen Handlungen explizit geregelt, insbesondere:
1. § 69 c Nr. 1 UrhG (Vervielfältigung)
Diese Norm legt das alleinige Recht des Softwareentwicklers zur Vervielfältigung seines Programms fest. Rechtsinhaber können sowohl der Urheber oder sein Rechtsnachfolger sein, als auch der Arbeitgeber des Urhebers (vgl. § 69 b UrhG) .
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