Archiv -10. Juli 2013

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Abmahnung IDO Verband: 40€-Klausel und Fristbeginn
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Abmahnung ebay: Fristbeginn und 40€-Klausel
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Unzulässige Werbung: „Olympia-Rabatt“ & „Olympische Preise“

Abmahnung IDO Verband: 40€-Klausel und Fristbeginn

Der IT-Recht Kanzlei wurde eine Abmahnung des IDO Verbands (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.) wegen angeblich fehlerhafter Angaben zur 40€-Klausel und zum Fristbeginn des Widerrufs beim Vertrieb von Parfum und Kosmetik vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt der wettbwerbsrechtlichen Abmahnung des IDO Verbands:

 

  • Abmahner: Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.
  • Begründung:
    • angeblich fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten
    • angeblich fehlerhafte Angaben zum Fristbeginn bei Ausübung des Widerrufsrechtes
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

 

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Abmahnung ebay: Fristbeginn und 40€-Klausel

Ein eBay-Händler wurde wegen einer angeblich fehlerhaften Widerrufsbelehrung bezogen auf die Rücksendekosten und dem Fristbeginn abgemahnt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • Angaben zu den Rücksendekosten (40€ Klausel )
  • Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Unzulässige Werbung: „Olympia-Rabatt“ & „Olympische Preise“

Die Werbung für Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ ist unzulässig, wenn die Werbung sich nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht.

 

 

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in der Werbung einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) gesehen.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Firma vertreibt u.a. Kontaktlinsen. Während der Olympischen Spiele in Peking warb sie im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“. Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte über einen Rechtsanwalt auf, diese Werbung zu unterlassen. Die Beklagte unterzeichnete die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden waren. Sie verteidigte sich unter anderem damit, dass die Art ihrer Werbung zulässig gewesen sei.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.