Archiv -22. August 2013

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Verkauf über Amazon: Ein rechtliches Wagnis für jeden Händler
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Abmahnung Forever Living Products Germany GmbH: Verstoß gegen Vertriebsrichtlinien
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Abmahnung ebay: Nicht autorisierter Online-Vertrieb
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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie
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Abmahnung Sammelstelle: Michael Graf

Verkauf über Amazon: Ein rechtliches Wagnis für jeden Händler

Die IT-Recht Kanzlei hat Ihren Beitrag zum Verkauf auf der Plattform Amazon umfassend überarbeitet und ergänzt. Der Amazon-Marketplace und Amazon SellerCentral sind ein lukrativer Markt für Online-Händler. Leider werden einem von Seiten Amazons Steine in den Weg gelegt, die es nahezu unmöglich machen, rechtskonform Waren auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten.

Lesen Sie in unserem Beitrag mehr über das rechtliche Wagnis des Warenverkaufs über die Plattform Amazon.

Abmahnung Forever Living Products Germany GmbH: Verstoß gegen Vertriebsrichtlinien

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung der Firma Forever Living Products Germany GmbH wegen angeblich nicht autorisiertem Online-Vertrieb vorgelegt

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: Schulenbeck & Schenk
  • Abmahner: Forever Living Products Germany GmbH
  • Begründung: angeblicher Verstoß gegen Vertriebsrichtlinien durch den Online-Vertrieb von Aloe Vera Produkten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

Mehr erfahren

Abmahnung ebay: Nicht autorisierter Online-Vertrieb

Ein ebay-Händler wurde wegen einem angeblichen Verstoß gegen Vertriebsrichtlinien abgemahnt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblicher Verstoß gegen Vertriebsrichtlinien (nicht autorisierter Online-Vertrieb) 

 

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie

Nutzung fremden Contents ohne Lizenz des Rechtsinhabers? In Teil 6 der Serie wurden die so genannten Schranken des Urheberrechts erläutert. Daneben kann unter Umständen eine zulässige, nicht erlaubnispflichtige Bearbeitung vorliegen, wenn es sich nicht um eine 1:1-Kopie eines fremden Werkes handelt, sondern um dessen Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts. Die Bearbeitung ist dann selbst urheberrechtlich geschützt …

 

 

I. Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann als Vorlage für ein neues Werk dienen, bei dem es sich seinerseits um eine geistige Schöpfung handelt und das aus diesem Grunde auch selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dem trägt § 3 UrhG Rechnung, der normiert, dass Bearbeitungen wie selbstständige Werke geschützt werden:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

 

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Abmahnung Sammelstelle: Michael Graf

Für die Abmahnung Sammelstelle der IT-Recht Kanzlei wurde uns eine Abmahnung des Herrn Michael Graf vertreten durch die Kanzlei DOPATKA zur Kenntnis gebracht.

 

 

Herr Michael Graf mahnt angeblich irreführende Angaben zur Produktzusammensetzung ab (100% Casein“).

 

 

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.