Archiv -23. August 2013

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Links der Woche: Hacker auf Twitter, wer war online, Fachkräfte Balz, Tablets vor Notebooks
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Abmahnung Sammelstelle: Achmed Chaer
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Verwechsel mich nicht – Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

Links der Woche: Hacker auf Twitter, wer war online, Fachkräfte Balz, Tablets vor Notebooks

Und wieder neigt sich eine arbeitsreiche Woche Ihrem Ende entgegen.

Und wieder erwartet der geneigte Leser unseres Blogs an dieser Stelle unsere Links der Woche – hier sind sie.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

 

 

Die Links der Kalenderwoche 34  (19.08. – 22.08.2013):  

 

  • 🙁 Hacker: Greift offenbar Zugangsdaten für Twitter ab, mehr…
  • 😐 Kaum zu glauben: Jeder Siebte in Deutschland war noch nie online, mehr…
  • 😐 Medienunternehmen in Bayern: Fordern besseren Urheberschutz, mehr…
  • 😉 Auf der Balz: Wie Familienbetriebe um Fachkräfte buhlen, mehr…
  • 🙁 Verbraucher: Mögen keine digitalen Dokumente, mehr…
  • 🙂 Consumermarkt: Erstmals mehr Tablets als Notebooks verkauft, mehr…

Abmahnung Sammelstelle: Achmed Chaer

Für die Abmahnung Sammelstelle wurde uns eine Abmahnung des Herrn Achmed Chaer vertreten durch die Kanzlei Sandhage vorgelegt.

 

 

In der Abmahnung werden angeblich fehlerhafte Garantieangaben („Herstellergarantie 2 Jahre“) gerügt.

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Verwechsel mich nicht – Zur Verwechslungsgefahr im Markenrecht

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG untersagt ausdrücklich einem Dritten im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen ohne Zustimmung des Inhabers der Marke zu verwenden, wenn wegen Identität oder Ähnlichkeit dieses Zeichens mit einer anderen Marke die Gefahr einer Verwechslung für die angesprochenen Verkehrskreise besteht. Die Gefahr kann sich dabei als unmittelbare, mittelbare oder auch assoziative Verwechslungsgefahr darstellen.

 

 

Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Die Herkunftsfunktion der Marke ist verletzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise fälschllicherweise annehmen, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dann hat sich die markenrechtliche Verwechslungsgefahr verwirklicht. Der Käufer entschied sich zum Kauf eines Produkts weil er annahm es gehöre zu der Marke, der er seit langem sein Vertrauen schenkt oder weil er schlichtweg annahm das Produkt sei dasjenige, das ihm aus der Werbung bekannt sei.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.