Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Lieferanten immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich ‚in Verkehr gebracht‘ werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des ‚Inverkehrbringens‘ – und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften?
Die IT-Recht-Kanzlei hat sich eingehend mit der Terminologie des unscheinbaren Begriffs beschäftigt und zeigt im folgenden neben den Rechtsfolgen eines ‚Inverkehrbringens‘ auch die Unklarheiten und Divergenzen, mit denen es behangen ist, auf, um einen generellen Überblick über die einzelnen Charakteristika der Bezeichnung zu ermöglichen.
Ein Begriff, viel Verwirrung
Seit Bestehen eines europäischen Binnenmarktes mit supranationalen Marktüberwachungsgremien werden von der europäischen Kommission mit zunehmender Tendenz Verordnungen zur Umsetzung oder Ergänzung von Richtlinien des europäischen Parlamentes und Rates sowie von diesen neue Richtlinien selbst verabschiedet, die an spezifische Produktgattungen vielseitige Verhaltenspflichten der Hersteller und Händler knüpfen.
Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)