Archiv -20. September 2013

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Links der Woche: Windows Raubkopien, EU-Datenschutzreform, NSA Affäre & Facebook, Hollywood vs. Suchmaschinen
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Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?

Links der Woche: Windows Raubkopien, EU-Datenschutzreform, NSA Affäre & Facebook, Hollywood vs. Suchmaschinen

Am Wochenende beginnt die Wies´n, zuvor jedoch noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

 

 

Die Links der Kalenderwoche 38  (16.09. – 20.09.2013):  

 

  • 🙂 Microsoft: Lässt 100.000 Windows-„Raubkopien“ beschlagnahmen, mehr…
  • 🙁 Zuckerberg: Wegen NSA-Affäre schwindet Vertrauen in Facebook, mehr…
  • 😐 EU-Datenschutzreform: Druck auf die Bundesregierung wächst, mehr…
  • 🙁 Hollywood: Suchmaschinen sind schuld an Copyright-Verletzungen, mehr…
  • 😉 Deutsche Onlinehändler: Wachsen weiter zweistellig – im Schatten von Amazon, mehr…
  • 🙂 Adobes Creative Cloud: Hat mehr als eine Million Abonnenten, mehr…

Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?

Im französischen und deutschem Recht gibt es einen wichtigen Unterschied zur Frage, wie ein Fernabsatzvertrag zustande kommt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass in den AGB des Onlinehändlers vereinbart werden kann, dass die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop nur als eine Art Einladung zu einem Vertragsangebot angesehen wird und erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, dass von dem Onlinehändler angenommen werden kann.

 

 

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche rechtliche Einordnung Vorteile für den Onlinehändler hat. Das französische Recht nimmt dagegen eine andere Einordnung vor. Bereits die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop des Onlinehändlers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das durch den Kunden mit der Bestellung angenommen wird. Wenn Sie zu dieser Frage mehr wissen wollen, sollten Sie den folgenden Beitrag lesen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.