Weinschorle: Winzerschorle nicht nur vom Winzer
Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil vom 11. September 2013, Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG).
Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle. Das beklagte Land untersagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung „Winzerschorle“ sei irreführend. Die Angabe „Winzer“ dürfe nach europarechtlichen Bestimmungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb hergestellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung „Winzerschorle“ für den Verbraucher irreführend. Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
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