Archiv -27. Dezember 2013

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Links der Woche: Stasi Puzzle-Software, ISS Kühlpumpe, Widerruf beim Online-Shopping, Ottos Weihnachtsgeschäft
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Abmahnung Sammelstelle: IDO Verband – Grundpreis
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Markenlöschung vs. UE: Verlust von Vertragsstrafeansprüchen bei Markenlöschung
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Kauf von Standard-Software: Tipps für die Vertragsgestaltung

Links der Woche: Stasi Puzzle-Software, ISS Kühlpumpe, Widerruf beim Online-Shopping, Ottos Weihnachtsgeschäft

 

Eine kurze Arbeitswoche vor und zwischen den Feiertagen neigt sich Ihrem Ende entgegen. Kurz vor Silvester und 2014 hier noch einmal unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

 

 

Die Links der Kalenderwoche 52  (23.12. – 27.12.2013):  

 

  • 😐 Puzzle-Software: Zum Zusammensetzen zerrissener Stasi-Akten ist fertig, mehr…
  • 🙂 Bescherung im All: Neue Kühlpumpe der ISS funktioniert, mehr…
  • 😉 Widerruf beim Online-Shopping: Worauf Kunden achten müssen, mehr…
  • 😐 Verdi: Rügt Kündigungen von Amazon-Mitarbeitern kurz vor Weihnachten, mehr…
  • 🙂 Otto: Profitiert im Weihnachtsgeschäft vom Online-Handel, mehr…
  • 🙂 Datenautobahnminister: „Deutschland braucht das schnellste Netz der Welt“, mehr…

Abmahnung Sammelstelle: IDO Verband – Grundpreis

Für unsere Abmahnung Sammelstelle wurde uns eine Abmahnung des IDO Verbands zur Kenntnis gebracht.

 

Der IDO Verband rügt in dieser Abmahnung die angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis.

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Markenlöschung vs. UE: Verlust von Vertragsstrafeansprüchen bei Markenlöschung

Auch wenn ein Markeninhaber seine Marke durch strafbewehrte Unterlassungserklärungen rechtmäßig geschützt hat und er aufgrund von Markenverletzungen die vereinbarte Vertragsstrafe gerichtlich einfordern will, sieht er sich ab der Löschung seiner Marke einem Problem gegenüber. § 52 Abs. 2 MarkenG fingiert ab der wirksamen Löschung, es habe die Markeneintragung nie gegeben.

Damit muss sich ein ehemaliger Markeninhaber behandeln lassen wie ein Noch-Nie-Markeninhaber, dem entsprechend auch keinerlei Ansprüche aus vergangenen Markenverletzungen zustehen. Sämtlichen Ansprüchen auf Vertragsstrafezahlungen ist damit der Boden entzogen. Die gerichtliche Geltendmachung nach Löschung wird sogar als rechtsmissbräuchlich abgestempelt. Die Lösung liegt in den meisten Fällen im Timing. Auf bereits erfüllte Forderungen wird in der Regel nicht der Stempel der Rechtsmissbräuchlichkeit gedrückt. Allerdings räumt der BGH ein, es könne unter Umständen auch in diesen Fällen Rückforderungen geben.

Fall
Die Inhaberin der Wortmarke „Physiomobil“ hatte mit der Beklagten einen Unterlassungsvertrag gegen Markenrechtsverletzungen geschlossen. Dieser Vertrag sah eine Vertragsstrafe für den Fall der widerrechtlichen Nutzung der Marke ohne Lizenz vor. Der Unterlassungsanspruch zusammen mit der der Vertragsstrafe wurde jedoch erst nach der bestandskräftigen Löschung der Marke geltend gemacht.

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Kauf von Standard-Software: Tipps für die Vertragsgestaltung

Wird eine Standardsoftware auf Dauer, also ohne zeitliche Beschränkung, gegen Entgelt überlassen, handelt es sich rechtlich um einen Kaufvertrag. Bei der Gestaltung des Kaufvertrages sollte auf die Besonderheiten im Software-Bereich geachtet werden. Nachfolgend Tipps zu wichtigen Punkten für Vertragsgestaltung.

Neben den klassischen Regelungen wie anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftformklausel, Haftung, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten etc. sollte beim Software-Kaufvertrag besonderes Augenmerk auf folgende Punkte gerichtet werden:

Vertragsgegenstand
Sobald die Software gegen Einmalzahlung ohne zeitliche Begrenzung überlassen werden soll, handelt es sich um einen Kauf und die §§ 433 ff BGB sind entsprechend anwendbar. In Verträgen ist dabei zum Teil von „dauerhafter Überlassung einer Software gegen Einmalzahlung“, „dauerhaftem Erwerb von Software“ oder einfach von „Kauf von Software“ die Rede.

Der Vertragsgegenstand, also die Software, ist so genau wie möglich zu spezifizieren. Sinnvoll kann es sein, in einer Anlage zum Vertrag die Funktionalitäten zu beschrieben sowie die Systemvoraussetzungen darzustellen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.