Archiv -2013

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Abmahnung Hood: Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand
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Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!
4
Links der Woche: SAP gebremst, Internet Werbung für Kinder, Neuer Erpressuns Trojaner
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Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
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Abmahnung Ingo Massalski
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Abmahnung VSM Deutschland GmbH: Fehlerhafte Garantieangaben
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Abmahnung ebay: Unzureichende Garantieangaben
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Abmahnung Online-Shop: Grundpreisangabe und Rücksendekosten
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Content-Klau im Internet Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?
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Abmahnung BeZet Chemie, Robert Klaus
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eBay Abmahnung: Falsche Grundpreisangabe bei Montageschaum
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Links der Woche: Netzneutralität, Service, PRISM, Telekom Razzia und Waldmanagement
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Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen

Abmahnung Hood: Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Ein Händler der über die Verkaufsplattform Hood Energiesparlampen verkauft wurde wegen angeblich fehlerhaften Angaben zur Energieeffizienzklasse abgemahnt. 

 

Abgemahnt wird:

 

  • fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse
  • fehlende Angabe der mittleren Nennlebensdauer  
  • Angabe der Leistungsaufnahme in Watt

 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!

Das LG München I hat mit Beschluss vom 05.06.2013 (Az. 1 HK O 12157/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken im Internet Kinderzelte mit Bällebad anzubieten, ohne dass vor Abschluss des Kaufvertrags der Warnhinweis „Achtung: Nur für den Hausgebrauch“ dargestellt wird.

Das Gericht folgte damit der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin. So handelt es sich bei einem Kinderzelt mit Bällebad um ein Aktivitätsspielzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2.
GPSGV. Nach dieser Vorschrift ist Aktivitätsspielzeug „ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“.

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG sind insbesondere auch Planschbecken als Aktivitätsspielzeuge einzustufen (Ziffer 1.3.5, Seite 18 im PDF-Dokument).

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Links der Woche: SAP gebremst, Internet Werbung für Kinder, Neuer Erpressuns Trojaner

Summer in the City, dieser Sommer macht Freude.

Vor einem weiteren Sommerwochenende gibt es noch unsere Links der Woche.

  

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 29  (15.07. – 19.07.2013):  

 

  • 😐 SAP: Legt zu und wird von Schwäche in Asien gebremst, mehr…
  • 🙂 BGH: Verbietet Internet-Werbung für Kinder, mehr…
  • 😐 eBay: Spürt „Gegenwind in Europa und Südkorea“, mehr…
  • 🙁 Neuer Erpressungs-Trojaner: Dreht seine Runden, mehr…
  • 😐 Bericht: Google spricht mit Sendern über TV-Streamingdienst, mehr…
  • 😐 EU-Kommission: Verlangt von Google mehr Zugeständnisse, mehr…

Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.

 

1. Der rechtliche Hintergrund – Impressumspflicht
Gemäß den Vorgaben des § 5 Telemediengesetztes (TMG) muss jeder Dienstanbieter, der über eine Website am gewerblichen Geschäftsverkehr teilnimmt, bestimmte Informationen über sein Unternehmen dem Verbraucher zugänglich machen. Dieses geschieht in der Praxis durch die Zurverfügungstellung eines sog. Firmenimpressums, das auf einem Internetauftritt leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Die jeweiligen Pflichtangaben im Impressum hängen von der Art des geschäftsmäßigen Diensteanbieters ab.

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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen

Auch Einkaufsbedingungen sind so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), nämlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Einkaufsbedingungen unterliegen daher der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305-310) legen Grenzen für das „Kleingedruckte“ fest. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 16/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) typische in Einkaufsbedingungen verwendete Klauseln nach AGB-Recht geprüft – und für größtenteils unwirksam befunden…

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Abmahnung Ingo Massalski

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung des Herrn Ingo Massalski wegen angeblich widersprüchlichen Angaben zu den Rücksendekosten und der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Ingo Massalski
  • Begründung:
    • angeblich fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten
    • angeblich fehlende Angabe des Grundpreises
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Abmahnung VSM Deutschland GmbH: Fehlerhafte Garantieangaben

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung der  Firma VSM Deutschland GmbH wegen angeblich fehlerhafter Angaben zur Garantie vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: VSM Deutschland GmbH
  • Begründung:
    • angeblich unzureichende Ausgestaltung der Angaben zur Garantie
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Abmahnung ebay: Unzureichende Garantieangaben

Ein eBay-Händler wurde wegen angeblich fehlerhafter Garantieangaben abgemahnt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • Angaben zur Garantie „…2 Jahre Garantie“

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

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Abmahnung Online-Shop: Grundpreisangabe und Rücksendekosten

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (Rücksendekosten und  Grundpreises) einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich widersprüchliche Angaben zu den Rücksendekosten
  • angeblich fehlende Angabe des Grundpreises

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Content-Klau im Internet Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?

Wer kann sich im Fall eines Content-Klaus als Urheber wehren? Ob es um ein Buch, einen Film oder ein Computerprogramm geht – meist ist ein Werk nicht das Produkt eines Einzelnen, sondern es haben mehrere Personen von der Grundidee bis hin zur Entstehung mitgewirkt.

Nachfolgend eine Übersicht, wer – als Einzelperson oder zusammen mit anderen – Urheber sein kann …

I. Wer ist Urheber des Werkes?

1. Urheber und Schöpferprinzip

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Schöpferprinzip, das besagt, dass gemäß § 7 UrhG der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Als Schöpfer wird derjenige bezeichnet, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt.

„Schöpfer“ können nur natürliche Personen sein. Eine Urheberschaft von juristischen Personen scheidet also aus, ebenso gibt es keine Urheberschaft an maschinengenerierten Werken.

Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werks, also mit dem Schöpfungsakt, und erlischt gemäß §64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemäß § 28 UrhG ist das Recht auch vererblich.

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Abmahnung BeZet Chemie, Robert Klaus

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma BeZet Chemie, Robert Klaus wegen angeblich falscher Grundpreisangabe vor.

 

Überblick und Inhalt

  • Kanzlei: Maurer & Kollegen, Rechtsanwälte
  • Abmahner: BeZet Chemie, Robert Klaus
  • Begründung: angeblich falsche Grundpreisangabe beim Vertrieb von Montageschaum
  • Rechtlicher Bezug: Wettbwerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

 

  

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eBay Abmahnung: Falsche Grundpreisangabe bei Montageschaum

Ein ebay Händler wurde abgemahnt, weil er beim Vertrieb von Montageschaum einen falschen Grundpreis angegeben habe.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich falsche Angabe des Grundpreises 

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Links der Woche: Netzneutralität, Service, PRISM, Telekom Razzia und Waldmanagement

Eine arbeitsreiche Woche liegt hinter uns, ein schönes Wochenende steht vor der Tür.

 

Genießen Sie es und vorab noch unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.  

 

 

Die Links der Kalenderwoche 28  (08.07. – 12.07.2013):  

 

  • 🙁 EU-Vorstoß für Netzneutralität: Enttäuscht Verfechter des offenen Internets, mehr…
  • 🙂 Studie: Service ist im Computer- und Elektrofachhandel entscheidend, mehr…
  • 🙁 PRISM-Überwachungskandal: Microsoft ermöglicht NSA Zugriff auf Skype, Outlook.com, Skydrive, mehr…
  • 🙁 Razzia bei der Telekom: EU-Kartellhüter durchsuchen Büros von Telecom-Firmen, mehr…
  • 🙂 Waldmanagement: Mit Tablets und Smartphones, mehr…
  • 🙂 EU-Parlamentarier: Wollen Online-Lizenzierung von Musik erleichtern, mehr…

Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen

Immer häufiger findet man im Internet Angebote von Anbietern, die Gutscheine für Veranstaltungen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotelübernachtungen zum Verkauf anbieten, die nicht vom Verkäufer des Gutscheins sondern von einem Dritten erbracht werden. Der Gutscheinverkäufer erhält im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs eine Provision vom jeweiligen Veranstalter/Dienstleister. Ähnlich wie bei Verkäufern von Eintrittskarten für Veranstaltungen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Verkäufer des Gutscheins für Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung/Dienstleistung eintreten muss.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.