Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung. Wie sich aufgrund der an anderer Stelle aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben.
Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…
Nach geltender Rechtslage ist es Händlern möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung einzusetzen, soweit es um die Lieferung von Waren geht. Besondere Anpassungen, etwa hinsichtlich der Liefersituation (z.B. Aufteilung in Einzellieferungen) und Merkmalen der Ware (z.B. deren Gewicht und davon abhängige Rücksendekosten) sind nicht erforderlich. Nach der neuen Musterwiderrufsbelehrung sieht dies leider ganz anders aus. Hier haben Händler wesentlich mehr Kriterien zur berücksichtigen und die Belehrung entsprechend zu gestalten. Besonders problematisch ist dabei, dass diese Kriterien in dem Zeitpunkt, in welchem der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren ist teilweise noch gar nicht vorhersehbar bzw. bestimmbar sind.
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