Vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, dass auf die Zustellung einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben nicht in jedem Fall Verlass ist.
Sollte dem Abgemahnten nämlich der Nachweis gelingen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist und erkennt dieser eine ergangene einstweilige Verfügung sofort an, droht dem Abmahner, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen, wenn der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch eingelegt.
Weshalb dieses Risiko selbst bei einer Abmahnung per Einschreiben-Übergabe bestehen kann, erfahren Sie, wenn Sie nachstehende Entscheidung lesen.
Entscheidung des Gerichts:
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung an, legte sodann gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung einen Kostenwiderspruch ein.
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