Archiv -9. April 2014

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Abmahnung absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR
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Abmahnung Webshop: Grundpreis bei Kettenöl

Abmahnung absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR

Die Firma absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR hat einen Webshop-Betreiber wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bezogen auf die Grundpreisangabe abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der Firma absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR:

  • Abmahner: absoluts – bikes and more – Mallin und Welponer GbR
  • Begründung: fehlende Grundpreisangabe beim Vertrieb von Kettenöl für Fahrräder
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 20.000 €

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Abmahnung Webshop: Grundpreis bei Kettenöl

Ein Webshop-Betreiber, der neben Fahrradzubehör auch Kettenöl verkauft, wurde wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAnV) abgemahnt.

Gerügt wird in der Abmahnung die angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis.

 

Wissenswert: Inhaltsprüfung einer Abmahnung

Auf welche Punkte sollte beim Inhalt einer erhaltenen Abmahnung geachtet werden?

  • Sachverhalt zutreffend ? Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.
  • Verantwortung für rechtswidriges Verhalten ? Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.
  • Rechtliche Bewertung des Sachverhaltes ? Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen. Dies gilt unabhängig davon, ob Ihnen etwa ein Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird.
  • Ist die Abmahnung ernst gemeint ? Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.

Fazit

Bevor Sie tatsächlich eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ist.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden. 

 

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

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