Archiv -Mai 2014

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Links der Woche: Fachkräftemangel entschärft, politische Datenverweigerung, selbstfahrende Autos, ebay´s Schwachstellen
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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an
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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte
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Abmahnung Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg: EAR-Registrierung
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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Irreführende Werbung
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Abmahnung Ubisoft GmbH: Verkauf von PEGI-Versionen
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Abmahnung Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG
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Abmahnung ebay: Fehlende EAR-Registrierung bei einem Pulverbeschichtungsset
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Abmahnung ebay: Irreführende Werbung „Poly Rattan“
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Abmahnung ebay: Verstoß gegen Jugendschutz durch Verkauf von PEGI Version
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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden
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ebay Abmahnung : Fehlende Grundpreisangabe bei Kosmetikartikeln
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Links der Woche: Werbung im Thermostat, Polizei goes Google Glass, Angriffe auf ebay, Marihuana-Richtlinie
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Neue Richtlinien und gesetzliche Vorgaben: Gewinnspiele auf Facebook
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Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln?

Links der Woche: Fachkräftemangel entschärft, politische Datenverweigerung, selbstfahrende Autos, ebay´s Schwachstellen

Nach dem Vatertag ist vor dem Wochenende und vor dem Wochenende erst noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 22  (26.05. – 30.05.2014):  

  • 🙂 Poker um Alstom: GE-Chef bessert Angebot nachmehr…
  • 😐 Datenverweigerung: Als politisches Statementmehr…
  • 😐 GmbH-Geschäftsführer: Kann sozialversicherungspflichtig sein, mehr…
  • 😉 Selbstfahrende Autos: Google baut ein eigenes Auto, mehr…
  • 🙁 eBay: Weitere Schwachstellen, erzwungener Passwortwechselmehr…
  • 🙂 Institut der deutschen Wirtschaft: Fachkräftemangel teilweise entschärftmehr…

 

Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an

Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte , die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden?

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung .

Die sich durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht ergebenden gesetzlichen Änderungen machen es erforderlich, ab dem 13.06.2014 für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, eine spezielle Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Widerrufsbelehrungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, nicht verwendet werden.

Unter digitalen Inhalten versteht der Gesetzgeber solche Daten, die digital hergestellt und bereitgestellt werden. Diese werden dann nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert, wenn sie zum Download oder Streaming bereitgehalten werden oder sonst rein unkörperlich übermittelt werden (z.B. Versand via Email). Typische Fallgruppen sind Downloads oder Streaming von Musik, Software, Ebooks oder Videos sowie das Anbieten von Apps und Onlinespielen.

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei zielt darauf ab, die Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte differenzierend darzustellen und zudem die spezifischen Informationspflichten beim Vertrieb derartiger Ware zu beleuchten.

Inhalt

  1. Der Begriff der digitalen Inhalte
  2. Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte
    1. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die auf einem Datenträger geliefert werden
    2. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die in unkörperlicher Form überlassen werden
    3. Konkrete Umsetzung der Erlöschensvereinbarung im Online-Handel
  3. Neue Informationspflichten
    1. Informationen über die Funktionsweise und Schutzmaßnahmen
    2. Informationen über die Beschränkungen in der Interoperabilität und Kompatibilität
  4. Praxistipp für den kombinierten Vertrieb körperlicher Waren und nicht verkörperter digitaler Inhalte im Online-Handel
    1. Anpassung der AGB
    2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

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Abmahnung Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg: EAR-Registrierung

Der Verein für lauteren Wettbwerb e.V. hat einen ebay-Händler wegen des angeblichen Vertriebs eines Produktes ohne die erforderliche EAR-Registrierung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
  • Begründung: angeblicher Vertrieb eines Pulverbeschichtungssets ohne die erforderliche EAR-Registrierung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Wettbewerbszentrale Stuttgart: Irreführende Werbung

Die Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart hat einen ebay-Händler wegen angeblich irreführender Werbung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: angeblich unlautere Werbung mir der Aussage „Poly Rattan“, da die beworbene Sitzgruppe aus Druckguss sei
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Ubisoft GmbH: Verkauf von PEGI-Versionen

Die Firma Ubisoft GmbH hat einen ebay-Händler wegen dem angeblich nicht autorisierten Verkauf eines Computerspiels abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Ubisoft GmbH
  • Begründung: angeblicher Vertrieb eines Computerspiels  (Just Dance 2014) in einer Version, die nicht für den deutschen Markt bestimmt ist (PEGI-Version)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 60.000 €

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Abmahnung Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG

Die Firma Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG hat einen ebay-Händler wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Laboratoire Biosthetique Kosmetik GmbH & Co. KG
  • Begründung: angeblich fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis beim Vertrieb von Produkten dieser Firma
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 5.000 €

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Abmahnung ebay: Fehlende EAR-Registrierung bei einem Pulverbeschichtungsset

Ein Onlinehändler, der über ebay ein ‚Pulverbeschichtungsset zum Verkauf anbietet wurde wegen der angeblich fehlenden EAR-Registrierung desselben abgemahnt.

Der abmahnende Verein könne die für den Vertrieb in Deutschland notwendige EAR-Registrierung nicht finden.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Abmahnung ebay: Irreführende Werbung „Poly Rattan“

Ein ebay-Händler, der über die Handelsplattform eine Sitzgruppe verkauft wurde wegen angeblich irreführender Werbung abgemahnt.

Er werbe mit der Aussage „Poly Rattan“ obwohl die Sitzgruppe aus Druckguss bestehe.

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Abmahnung ebay: Verstoß gegen Jugendschutz durch Verkauf von PEGI Version

Ein ebay-Händler, der Computer- und Videospiele verkauft wurde wegen einem angeblich nicht autorisierten Verkauf abgemahnt.

Der Händler verkaufe Spielversionen über ebay, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind (PEGI-Versionen) und verstoße damit auch gegen das Jugenschutzgesetz.

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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden

Nach der Novelle des Widerrufsrechts müssen Online-Händler ab 13. Juni 2014 den Verbrauchern den Eingang ihrer Widerrufserklärung bestätigen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Verbraucher den Widerruf via Webformular erklären, das ihnen die Händler zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben.

Gibt es ein solches Webformular nicht, so besteht auch keine Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs eines Widerrufs. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Neuerungen rund um die Bestätigungspflicht.

I. Neue Pflicht zur Empfangsbestätigung

Bekanntermaßen ändert sich zum 13. Juni 2014 Einiges im Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler müssen sich auf eine ganze Reihe neuer Regelungen einstellen. Eine Änderung ist auf den zweiten Blick gar nicht so aufwendig wie es auf den ersten Blick scheint: die Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs der Widerrufserklärung eines Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften nach § 356 Absatz 1 BGB  neue Fassung.

Entgegen vieler Andeutungen und Mutmaßungen im Sumpf des Halbwissens im Netz besteht diese Bestätigungspflicht nur in einer Konstellation: nämlich beim Widerruf von Verbrauchern via Webformular.

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ebay Abmahnung : Fehlende Grundpreisangabe bei Kosmetikartikeln

Ein Online-Händler, der über ebay Kosmetikartikel verkauft wurde wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Er verstoße damit gegen die Preisangabenverordnung und handle somit unlauter.

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Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Links der Woche: Werbung im Thermostat, Polizei goes Google Glass, Angriffe auf ebay, Marihuana-Richtlinie

Die Hitze und die Woche neigen sich ihrem Ende entgegen, Zeit also für unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 21  (19.05. – 23.05.2014):  

  • 😉 Entwarnung: Keine Werbung von Google im Nest-Thermostatmehr…
  • 🙂 Polizei von Dubai: Testet Google Glassmehr…
  • 🙂 Gesetzlicher Urlaubsanspruch: Verfällt trotz Sonderurlaubs nicht, mehr…
  • 🙁 Angriff auf eBay-Datenbank: Nutzer sollen Passwort ändern, mehr…
  • 😉 Fachkräftemangel: FBI will Marihuana-Richtlinie überdenkenmehr…
  • 🙂 Verbraucherkredite: Auch Selbstständige und Gründer können Geld zurückfordernmehr…

 

Neue Richtlinien und gesetzliche Vorgaben: Gewinnspiele auf Facebook

In Anbetracht der weltweiten 1,2 Milliarden Nutzer ermöglicht die gewerbliche Nutzung des sozialen Netzwerkes „Facebook“ es Unternehmern nicht nur, durch Werbung eine Vielzahl von Personen auf den eigenen Betrieb und die spezifischen Produkte aufmerksam zu machen, sondern gewährt gleichzeitig, die werbenden Inhalte selektiv bestimmten Interessengruppen anzupassen und so individuelle Bedürfnisse konkret anzusprechen.

Insbesondere in die Plattform integrierte Gewinnspiele sind eine beliebte und geeignete Methode, um potenzielle Kunden durch das Ausschreiben einer kostenlosen Leistung auf das jeweilige Gewerbe und die Produkte oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen und diese längerfristig zu binden.

 Zur Mitte des letzten Jahres hat „Facebook“ seine Promotionsrichtlinien bedeutend gelockert und somit vielen Formen von zuvor untersagten Gewinnspielaktionen einen Anwendungsraum geschaffen. Allerdings korreliert der neuartig weite Gestaltungsspielraum mit einschränkenden nationalen gesetzlichen Anforderungen, sodass dieser Beitrag darauf abzielt, alle Neuerungen im Zusammenspiel mit unternehmenseigenen und rechtlichen Anforderungen darzustellen.

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Widerrufsrecht bei entsiegelten Hygieneartikeln?

Ab 13. Juni 2014 profitieren Online-Händler von einer weiteren Ausschlussmöglichkeit beim Fernabsatzwiderrufsrecht. Ab dann sind entsiegelte hygiene- und gesundheitssensible Waren vom Widerruf ausgenommen. Allerdings gilt dies nur für bestimmte Waren und nur dann, wenn diese ursprünglich mit einer Versiegelung im Sinne des Gesetzes versehen waren. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über die Voraussetzungen, die eine solche Versiegelung erfüllen muss.

I. Neue Ausschlussmöglichkeit beim Widerruf zum 13. Juni 2014

Bekanntlich stehen zum 13. Juni 2014 einige Änderungen im Fernabsatzwiderrufsrecht an. Mit der Reform gehen nicht nur neue Pflichten für Online-Händler einher. Teilweise ändert sich die Rechtslage für Webshop-Betreiber auch zum Positiven. So besteht ab besagtem Stichtag gemäß § 312g Absatz 2 Nr. 3 BGB  neue Fassung kein Fernabsatzwiderrufsrecht (mehr) bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt worden ist. So freudig dieser Ausschluss des Widerrufsrechts von Online-Händlern aufgenommen werden dürfte, so unklar ist ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt, welche Waren tatsächlich davon betroffen sind und wie eine entsprechende, rechtswirksame Versiegelung beschaffen sein muss.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.