Archiv -Juni 2014

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Abmahnung PP Handelsagentur, Peggy Possmann
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Abmahnung Onlineshop: Alte Widerrufsbelehrung im Einsatz
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Abmahnung Absoluts – bikes and more – Mallin & Welponer GbR
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ebay Abmahnung: Alte Widerrufsbelehrung (Fassung vor 13.06.14)
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Links der Woche: Apps sind Spitze, Religionszugehörigkeit auf der Bank, Eigentor beim WM-Sicherheitszentrum
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EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware
7
EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren
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Abmahnung Werfo Ltd.
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Abmahnung Webshop: Widerrufsbelehrung nicht auf dem Stand vom 13.06.14
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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen
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Links der Woche: E-Comics in Deutschland, Leistungsschutzrecht im Visier, Ikeahackers, Deutschland zapft für NSA
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Abmahnung IDO Verband: Grundpreis bei Artikeln des Bürobedarfs
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Abmahnung ebay: Grundpreisangabe bei Büdobedarfs-Artikeln
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Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen
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Abmahnung Heinz-Dieter Obitz: Fehlerhafte AGB

Abmahnung PP Handelsagentur, Peggy Possmann

Die Firma PP Handelsagentur, Peggy Possmann hat einen Onlinehändler abgemahnt, weil er angeblich die neuen, seit 13.06.2014 geltenden Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nicht erfülle

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: PP Handelsagentur, Peggy Possmann
  • Begründung: Die vom Onlinehändler verwendete Widerrufsbelehrung entspräche dem Rechtsstand vor dem 13.06.14
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Onlineshop: Alte Widerrufsbelehrung im Einsatz

Der Betreiber eines Online-Shops wurde abgemahnt, weil seine eingesetzte Widerrufsbelehrung angeblich nicht dem aktuellen Rechtsstand entspricht.

So fänden die neuen, seit dem 13.06.14 geltenden, gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung keine Berücksichtigung.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Abmahnung Absoluts – bikes and more – Mallin & Welponer GbR

Die Firma Absoluts – bikes and more – Mallin & Welponer GbR hat einen ebay-Händler wegen der angeblichen Verwendung einer „alten“ Widerrufsbelehrung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Absoluts – bikes and more – Mallin & Welponer GbR
  • Begründung: Die vom ebay- Händler verwendete Widerrufsbelehrung enthalte nicht die neuen, (seit 13.06.2014 erforderlichen) Pflichtangaben
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 30.000 €

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ebay Abmahnung: Alte Widerrufsbelehrung (Fassung vor 13.06.14)

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt, weil er angeblich eine alte  Widerrufsbelehrung verwendet.

Die verwendete Widerrufsbelehrung entspräche nicht dem Rechtsstand seit dem 13.06.14

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Links der Woche: Apps sind Spitze, Religionszugehörigkeit auf der Bank, Eigentor beim WM-Sicherheitszentrum

 

Diese Woche kommen auch wir nicht ganz ohne Fussball-WM aus, aber wenn das WM-Sicherheitszentrum ein Eigentor schießt und das WLAN-Passwort bekannt gibt, dann ist das schon eine Erwähnung bei unseren Links der Woche wert 😉 .

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 26 (23.06. – 27.06.2014):

  • 🙂 Marktforscher: Apps nehmen Spitzenplatz im US-Medienkonsum ein, mehr…
  • 😐 Automatische Datenabfrage: Muss die Bank die Religionszugehörigkeit wissen? mehr…
  • 😉 Eigentor: WM-Sicherheitszentrum gibt WLAN-Passwort bekannt, mehr…
  • 🙂 Google: Beginnt mit Löschung von Suchergebnissen, mehr…
  • 😐 TV-Sender vs. Google: ProSiebenSat.1 will Reform der Medienregulierung, mehr…
  • 😐 Internet-Verwaltung ICANN: Schärfere Kontrollen für Domainregistrierung in Frage gestellt, mehr…

 

 

EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die Rücksendung von schadhafter oder gebrauchter Ware im Widerrufsfall war eine der großen Ärgernisse und Streitpunkte des alten Widerrufsrechts. Auch wohlmeinende Onlinehändler sahen sich mit Fällen offensichtlichen Missbrauchs des Widerrufsrechts (z.B. bei getragenen Kleidungsstücken ) konfrontiert.

Die neue Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die durch Umsetzung in nationales Gesetz in den meisten EU-Mitgliedsstaaten ab dem 13.6.2014 gilt, versucht hier durch Präzisierung der Pflichten des Verbrauchers Abhilfe zu schaffen.

Inhalt

  1. Einschlägige Bestimmungen und Erwägungsgründe der Richtlinie
  2. Nationale Beweislastregeln zu Lasten des Verbrauchers in der Frage der zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts nur unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Richtlinien
  3. Durchsetzung der Haftungsansprüche des Händlers gegen den Verbraucher wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware nach jeweiligem nationalem Recht
  4. Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware an die Adresse des Händlers im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren

Die meisten deutschen Onlinehändler vertreiben in Deutschland und zunehmend auch in den europäischen Mitgliedsstaaten Waren und nur im geringen Maße Dienstleistungen.

Die Regelungen der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren hat daher für die deutschen Onlinehändler eine zentrale Bedeutung.

Inhalt

  1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrecht
  2. Widerruf im Fall der Lieferung von mehreren Waren oder von schadhaften Waren
    1. Widerruf eines Vertrages im Fall der Lieferung von mehreren Waren (Teilwiderruf)
    2. Widerruf im Fall schadhafter Ware
  3. Rücksendung der Ware im Fall des Widerrufs
    1. Übernahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher
    2. Rückzahlung der vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen
    3. Nachweis der Rücksendung der Ware als Voraussetzung für die Rückerstattung der Zahlung des Verbrauchers
    4. Kein Recht zur Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Klärung eines möglichen Anspruches des Händlers wegen Wertverlust
    5. Einsatz gleicher Zahlungsmittel bei Rückerstattung

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Abmahnung Werfo Ltd.

Die Firma Werfo Ltd. hat einen Onlinehändler wegen der angeblichen Nichtverwendung der Widerrufsbelehrung 2014 abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Werfo Ltd.
  • Begründung: Die vom Webshop-Betreiber verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den neuen, seit 13.06.2014 geltenden, Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 1.000 €

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Abmahnung Webshop: Widerrufsbelehrung nicht auf dem Stand vom 13.06.14

Ein Webshop-Betreiber wurde abgemahnt weil er angeblich eine Widerrufsbelehrung verwendet, die nicht den neuen Anforderungen vom 13.06.2014 genügt.

Der Onlinehändler handle damit wettbewerbswidrig..

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt.

Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

Inhalt

Besondere Einzeltatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, Art. 3, Abs. 3 Richtlinie

  1. Erwerb von Grundeigentum, Mietverträge, Gebäudeverträge ( Art. 3, Abs. 3, Buchstabe e und f)
  2. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe i)
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 3. Abs. 3, Buchstabe l)
  4. Bestimmte Verträge, die mit elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe m)
  5. Regeln für öffentliche Versteigerungen

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Links der Woche: E-Comics in Deutschland, Leistungsschutzrecht im Visier, Ikeahackers, Deutschland zapft für NSA

Die Fussball-WM wird am Samstag mit dem zweiten Gruppenspiel der Deutschen sicherlich wieder Fahrt aufnehmen, zuvor unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 25  (16.06. – 20.06.2014):  

  • 😐 E-Comics in Deutschland: Noch unterentwickelt, mehr…
  • 😐 Leistungsschutzrecht: VG Media nimmt Microsoft, Yahoo und Telekom ins Visier, mehr…
  • 🙂 Datenschützer: Apps müssen transparenter werden, mehr…
  • 😉 Abmahnung gegen Ikeahackers: Ikea lenkt ein, mehr…
  • 🙁 NSA-Skandal: Deutschland zapft angeblich für NSA Glasfaserkabel an, mehr…
  • 🙂 Fire Phone: Amazon bringt Smartphone mit 3D-Effekt, mehr…

 

 

Abmahnung IDO Verband: Grundpreis bei Artikeln des Bürobedarfs

Der IDO Verband hat eine ebay-Händlerin wegen der angeblich felehnden Angabe des Grundpreises bei Artikeln des Bürobedarfs abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.
  • Begründung: Die Angabe des Grundpreises fehle in unmittelbarer räumlicher Nähe beim Endpreis
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung ebay: Grundpreisangabe bei Büdobedarfs-Artikeln

Eine ebay-Händlerin wurde wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises beim Vertrieb von Artikeln des Bürobedarfs abgemahnt.

Der Grundpreis stehe nicht in unmittelbarer Nähe beim Endpreis. Die ebay-Händlerin verstoße damit gegen die Preisangabenverordnung.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen

Ab dem 13.6.2014 ist EU-weit die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 für europäische Onlinehändler maßgebend. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie führt in allen EU-Staaten unter anderem zu weitgehenden Änderungen des Widerrufsrechts. Für deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Deutschland und in anderen EU-Staaten anbieten wollen, ist daher die jetzt vor kurzem in englischer Sprache veröffentlichte Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie sehr hilfreich.

Im Folgenden sollen die Aussagen dieser Orientierungshilfe zur Frage der Berechnung der Widerrufsfristen vorgestellt werden. Maßgebend ist für den deutschen Onlinehändler die Fallkonstellation eines Fernabsatzvertrages, der auf elektronischem Wege abgeschlossen wird. Diese Fallkonstellation soll hier zugrunde gelegt werden. Begrifflichkeiten sind der deutschsprachigen Fassung der o.g. Verbraucherrichtlinie entnommen.

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Abmahnung Heinz-Dieter Obitz: Fehlerhafte AGB

Herr Heinz-Dieter Obitz hat einen ebay-Händler wegen angeblich fehlerhafter AGB abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Heinz-Dieter Obitz
  • Begründung: angeblich fehlerhafte AGB hinsichtlich Nebenabreden und Erfüllungsort
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000 €

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.