Archiv -10. Juli 2014

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EU-Verbraucherrechterichtlinie: Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?
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Abmahnung IDO Verband: Grundpreis an falscher Stelle
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Abmahnung ebay: Grundpreisangabe im Fließtext

EU-Verbraucherrechterichtlinie: Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?

Die seit 13. Juni 2014 geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen enthält keinerlei Hinweise mehr auf sog. verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte. Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB  geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die alte und die neue Rechtslage bei der Belehrungspflicht von Unternehmern im Rahmen von verbundenen Verträgen.

I. Keine Belehrungspflicht mehr bei verbundenen Verträgen?

Bei sog. „verbundenen Verträgen“ sah die bis einschließlich 12. Juni 2014 geltende Fassung des § 358 Absatz 5 BGB  (a. F.) vor, dass im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht (und über das damals noch geltende Rückgaberecht) sowohl beim Waren- bzw. Dienstleistungsvertrag als auch beim Verbraucherdarlehensvertrag auf die Rechtswirkungen des § 358 Absatz 1 BGB  und § 358 Absatz 2 BGB  hingewiesen wird. Entsprechende Klauseln sah deshalb auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung vor.

Im Zuge der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ist § 358 Absatz 5 BGB  a. F. nun allerdings aufgehoben worden. Besteht also keine Pflicht mehr, auf die Folgen des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge hinzuweisen?

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Abmahnung IDO Verband: Grundpreis an falscher Stelle

Ein ebay-Händler hat vom IDO Verband eine Abmahnung erhalten, weil er den Grundpreis nicht beim Endpreis angegeben haben soll.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.
  • Begründung: Die Angabe des Grundpreises erfolge im Fließtext der Artikelbeschreibung und nicht – wie gesetzlich gefordert – beim Endpreis
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung ebay: Grundpreisangabe im Fließtext

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt weil er den Grundpreis im Fließtext der Artikelbeschreibung und nicht beim Endpreis angegeben hat.

Er erfülle damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Angabe des Grundpreises.

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