Archiv -23. Oktober 2014

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Abmahnung Wettbewerbszentrale: Produktsicherheitsgesetz (deutsche Gebrauchsanleitung)
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Abmahnung ebay: Verstoß gegen Produktsicherheitsgesetz
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Pflicht oder Nicht: Textilkennzeichnung in Werbeprospekten für Ladengeschäfte

Abmahnung Wettbewerbszentrale: Produktsicherheitsgesetz (deutsche Gebrauchsanleitung)

Die Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, hat einen ebay-Händler wegen einem angeblichen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgeseetz abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung:
    • angeblichfehlende Angabe des Hersteller
    • angeblich fehlende deutsche Gebrauchsanleitung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung ebay: Verstoß gegen Produktsicherheitsgesetz

Ein ebay-Händler wurde abgemahnt, weil er gegen das Produktsicherheitsgesetz verstoßen haben soll.

Es sollen Pflichtangaben wie Hersteller und eine deutsche Gebrauchsanweisung fehlen.

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Pflicht oder Nicht: Textilkennzeichnung in Werbeprospekten für Ladengeschäfte

Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO) hat auf nationaler Ebene das frühere Textilkennzeichnungsgesetz abgelöst und harmonisierte Pflichten für Hersteller und Händler etabliert, über die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zu informieren. Grundsätzlich betrifft die Kennzeichnung die Produktetiketten oder -Verpackung selbst, ist aber auch in Prospekten, Katalogen und bei Online-Angeboten anzuführen, wenn ein Erzeugnis auf dem Markt bereitgestellt wird.

Mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. 12 O 33/13) hat das LG Düsseldorf entschieden, dass eine Kennzeichnungspflicht in Werbeprospekten dann nicht besteht, wenn die Textilien nicht unmittelbar erworben werden können, sondern vorher der Besuch eines Ladengeschäfts notwendig wird. In einem solchen Fall könne nämlich von einer Bereitstellung auf dem Markt nicht gesprochen werden.

Pflichten aus der TextilKennzVO

Grundsätzlich differenziert die Verordnung in ihrem Pflichtenprogramm zwischen Herstellern, die ein Textilerzeugnis auf dem europäischen Binnenmarkt bereitstellen, und solchen, die ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt vertreiben.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.