Unternehmer sind beim Anbieten von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, den Verbraucher über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu informieren. Seit dem 01.08.2012 müssen diese Informationen bei einem Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr – wie es bei eBay und Amazon der Fall ist – zwingend (auch) auf der finalen Bestellseite getätigt werden und zwar klar und verständlich in hervorgehobener Weise, § 312j Abs. 2 BGB.
Auf den Plattformen eBay und Amazon werden diese wesentlichen Merkmale allerdings nicht auf der Bestellübersichtsseite angezeigt. Derzeit gibt es die ersten Abmahnungen, welche die fehlenden wesentlichen Merkmale auf der Bestellübersichtsseite zum Gegenstand haben – lesen Sie mehr:
1. Was sind eigentlich wesentliche Merkmale einer Ware?
Bisher war anerkannt, dass über die wesentlichen Merkmale des Warenangebots, wenn nicht bereits auf der Übersichtsseite, spätestens auf der Produktdetailseite informiert werden muss. In jedem Fall also, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird (vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2009, Az. I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet; OLG Hamm, Urteil v. 02.07.2009, Az. 4 U 73/09). Seit dem 01.08.2012 müssen alle wesentlichen Merkmale eines Produkts auf der Bestellübersichtsseite (nochmals) mitgeteilt werden.
Der Gesetzgeber beschrieb die Wesentlichkeit von Merkmalen im Rahmen der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/2658, S. 38) wie folgt:
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