Archiv -21. November 2014

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Links der Woche: Amazons Hotel-Buchungsite, Google Contributor, Ende von Metz, Apps nach Datenschutzkriterien
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Abmahnung Firma Wetterladen, Jörg & Michael Hunger GbR
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Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe: Irreführende Werbung („Ladenpreis“)
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Abmahnung Götz: Fehlende Pflichtangaben
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Abmahnung Amazon: Irreführende Werbung wegen Lieferunfähigkeit
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Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlende Warnhinweise (Biozidverordnung)
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Abmahnung Erdmann Lederbekleidung
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Abmahnung Webshop: Verstoß gegen die Biozidverordnung
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Die Krux im Ecommerce: Eindeutige Beschriftung des „Bestellbuttons“

Links der Woche: Amazons Hotel-Buchungsite, Google Contributor, Ende von Metz, Apps nach Datenschutzkriterien

 

Das letzte Wochenende vor dem 1. Advent, aber noch nicht unsere letzten Links der Woche in diesem Jahr

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 47 (17.11. – 21.11.2014):

  • 😐 Amazon: Plant angeblich Hotelbuchungs-Site, mehr…
  • 😉 Google Contributor: Zahlen statt Werbung, mehr…
  • 🙂 Nach Google-Übernahme: App-Prototyping-Tool Form wird kostenlos, mehr…
  • 🙁 TV-Hersteller Metz: Ist pleite, mehr…
  • 🙂 Forscher: Bewerten Apps nach Datenschutzkriterien, mehr…

Abmahnung Firma Wetterladen, Jörg & Michael Hunger GbR

Die Firma Wetterladen, Jörg & Michael Hunger GbR hat einen Amazon-Händler wegen angeblich wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Wetterladen, Jörg & Michael Hunger GbR
  • Begründung: Irreführende Werbung für Uhren, die der Händler gar nicht liefern könne
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe: Irreführende Werbung („Ladenpreis“)

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat einen ebay-Händler abgemahnt weil er irreführend mit dem Begriff Ladenpreis werben soll.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Begründung: Irreführung durch die Verwendung des Begriffes „Ladenpreis“
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Götz: Fehlende Pflichtangaben

Herr Götz Balandis hat einen ebay-Händler wegen angeblich fehlender Pflichtangaben abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Götz Balandis
  • Begründung:
    • fehlende Warnhinweise beim Vertrieb von Spielzeug
    • fehlende Grundpreisangabe
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Amazon: Irreführende Werbung wegen Lieferunfähigkeit

Ein Amazon-Händler wurde abgemahnt, weil er für Uhren werben soll, die er gar nicht liefern kann.

Er verstoße damit gegen Marktverhaltensregeln und betreibe Irreführung.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

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Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlende Warnhinweise (Biozidverordnung)

Die Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, hat einen Webshop-Betreiber wegen angeblich fehlenden Warnhinweisen abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro Stuttgart
  • Begründung: angeblichfehlende Warnhinweise beim Vertrieb eines Schimmel-Entferners
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Erdmann Lederbekleidung

Die Firma Erdmann Lederbekleidung hat einen ebay-Händler wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung an einer Marke abgemahnt.

Überblick und Inhalt:

  • Abmahner: Erdmann Lederbekleidung
  • Begründung: angebliche Markenrechtsverletzung an der Wort-Bildmarke „ERDMANN Lederbekleidung“
  • Rechtlicher Bezug: Markenrecht undWettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 25.000 €

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Abmahnung Webshop: Verstoß gegen die Biozidverordnung

Ein Webshop-Betreiber wurde wegen einem angeblichen Verstoß gegen die Biozidverordnung abgemahnt.

So sollen beim Vertrieb eines Schimmelentferners vorgeschriebene Warnhinweise fehlen.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

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Die Krux im Ecommerce: Eindeutige Beschriftung des „Bestellbuttons“

Seit dem 01.08.2012 müssen Händler bei Verträgen über kostenpflichtige Leistungen mit Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Das Amtsgericht Köln kam nun zu dem fragwürdigen Ergebnis, dass durch die Wahl des Wortes „Kaufen“ die Zahlungsverpflichtung für den Verbraucher nicht eindeutig genug hervorgehe.

I. Einleitung

Die Buttonlösung ist nun schon seit fast 2 ½ Jahren in deutsches Recht umgesetzt. Auch macht der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 312j (bis zum 12.06.2014: § 312g BGB  a.F.) für den Fall, dass die kostenpflichtige Bestellung über eine Schaltfläche („Button“) ausgelöst wird, eine ganz eindeutige Vorgabe:

Die Händler sollen diese Schaltfläche mit keinen anderen Wörtern als „Zahlungspflichtig bestellen“ beschriften. An diese Musterformulierung könnte man sich als Händler halten und so das Risiko minimieren. Dennoch findet sich in freier Wildbahn eine Vielzahl von Varianten der „Buttonbeschriftung“. Gerne verwendet wird etwa die Beschriftung „Kaufen“ oder „Jetzt kaufen“.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.