Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang.“ Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie „Lieferzeit: 1-2 Tage“ oder „Lieferzeit: 1-2 Werktage“ problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.
Gemäß Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB heißt es:
“Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden.”
Hinweis: Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ dürften nach der neuen Rechtslage unzulässig sein
I. Muss tatsächlich ein konkreter Liefertermin genannt werden?
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