Die „Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz“ Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV legt dem Inverkehrbringer bestimmter Chemikalien besondere Prüf- und Aufzeichnungspflichten auf. Zudem gibt es Besonderheiten beim Vertrieb über das Internet zu beachten.
Leider ist die ChemVerbotsV alles andere als ein Ausbund an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Die IT-Recht Kanzlei bringt mit dem nachfolgenden Beitrag ein wenig Licht ins Dunkel und stellt dar, welche Vertriebsbeschränkungen ein Online-Händler in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Chemikalien über das Internet zu beachten hat.
Vorab: Dieser Beitrag setzt sich nur mit den für den Versandhandel hauptsächlich maßgeblichen §§ 3 und 4 der ChemVerbotsV auseinander:
§ 3: Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
§ 4: Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
Behandelt werden gerade nicht die in § 1 ChemVerbotsV geregelten Vertriebsverbote.
Den Originalbeitrag weiterlesen […]