Archiv -2014

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Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay
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OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung
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FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014
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Abmahnung Sammelstelle: Wellnexx4you UG
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Links der Woche: Paypals Börsengang, Fernmeldeaufklärung unter der Lupe, Security-Check für SMB
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Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe: Grundpreisangabe bei Gewürzen
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Unternehmer und Verbraucher: Rückgewährpflichten im Falle des Widerrufs
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Abmahnung ebay: Fehlende Angabe des Grundpreises bei Gewürzen
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OLG: Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG und Anforderungen an Zeitungswerbung
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Abmahnung Wellnexx4you: Fehlende Grundpreisangabe
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Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln: Irreführende Werbung „Testsieger“
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Abmahnung Webshop: Grundpreisangabe bei Wellnessartikeln
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Abmahnung Yatego: Unlautere Werbung „Testsieger“
14
Links der Woche: Digitale Daten, Amazon Verlagsprogramm, Haushaltsabgabe & 25 Jahre WWW
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Folgenreich: Gewerbeuntersagung nach Alkoholabgabe an Jugendliche

Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  mitzuteilen hat.

Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  informieren.

Hierfür bietet es sich an, dass in der Artikelbeschreibung die Widerrufsbelehrung platziert wird, da Online-Händler auf der Plattform eBay im Rahmen des Bestellvorgangs keinerlei Informationen mehr mitteilen können. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler zudem möglich, dass in der jeweiligen Artikelbeschreibung im vorgesehenen Textfeld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung abgelegt wird:

Den Originalbeitrag weiterlesen (…)

OLG München: Irreführung durch Alters- und Traditionswerbung

Unternehmen, die eine lange Firmengeschichte vorweisen können, nutzen diese in der Regel werbewirksam, um potentiellen Kunden den Eindruck besonderer Qualität, Solidität und Erfahrung auf dem jeweiligen Tätigkeitsgebiet zu vermitteln und sich so von Mitbewerbern abzuheben.

Zum einen wird auf die Tradition vermehrt in den „Über uns“-Rubriken im Rahmen des firmeneigenen Online-Auftritts verwiesen, zum anderen ist es Usus, das lang zurückdatierte Gründungsjahr in das Logo des Gewerbes zu integrieren und es so jederzeit sicht- und erkennbar zu machen.

Mit Urteil 07.11.2013 hat das OLG München entschieden, dass die Werbung mit objektiv unrichtigen Angaben zu einer vermeintlichen Tradition eine Irreführung und somit eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Die Entscheidungsfindung des Gerichts

Dem Urteil des OLG lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen die Degussa GmbH, ein bundesweit…

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FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014

Ab dem 13.06.2014 haben Unternehmer neben der üblichen Widerrufsbelehrung zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten.

Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsformular vorab zusammengestellt und als FAQ beantwortet.

Inhalt der FAQ

  1. Was ist der Sinn des neuen Widerrufsformulars?
  2. Kann ich den Widerruf eines Verbrauchers zurückweisen, wenn er künftig nicht das Widerrufsformular verwendet?
  3. Muss ich das Widerrufsformular den Verbrauchern überhaupt zur Verfügung stellen?
  4. Wann muss das Widerrufsformular dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden?
  5. Muss das Widerrufsformular bereits online für den Verbraucher ausfüllbar und absendbar sein?
  6. Welchen Vorteil hat der Webshop-Betreiber, wenn er das Widerrufsformular online für Verbraucher bereitstellt?
  7. Welchen Vorteil hat ein Verbraucher, wenn er für den Widerruf das online bereitgestellte Widerrufsformular verwendet?
  8. Wo sollte das Widerrufsformular am besten auf meiner Shop-Präsenz platziert werden? Mehr erfahren

Abmahnung Sammelstelle: Wellnexx4you UG

Für unsere Abmahnung-Sammelstelle haben wir Kenntnis von einer Abmahnung der Firma Wellnexx4you UG Kenntnis genommen.

Die Firma Wellnexx4you UG rügt in der Abmahnung Verstöße gegen Informations- und Belehrungspflichten.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Links der Woche: Paypals Börsengang, Fernmeldeaufklärung unter der Lupe, Security-Check für SMB

Paypal „muss“ an die Börse, die Musikbranche atmet auf, Symantec feuert seinen Chef und die Bundesdatenschützerin prüft die Fernmeldeaufklärung – in unseren Links der Woche ist wieder einiges geboten.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 12  (17.03. – 21.03.2014):  

  • 🙁 IT-Sicherheitsfirma Symantec: Feuert den ChefDetails
  • 😐 eBay-Großaktionär Icahn: Verlangt nun Börsengang von PayPalDetails
  • 😐 Startup-Camp: Gründer zwischen Mindestlohn und Anti-Ich-ing, Details
  • 😐 Bundesdatenschützerin: Prüft Fernmeldeaufklärung der Bundeswehr, Details
  • 🙂 Security-Check: Für kleine und mittlere UnternehmenDetails
  • 🙂 Neue Online-Dienste: Lassen Musikbranche aufatmen, Details

Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe: Grundpreisangabe bei Gewürzen

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat einen Online-Händler, der über ebay Gewürze verkauft wegen angeblich fehlender Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Begründung: fehlende Grundpreisangabe beim Verkauf von Gewürzen und Salzen in Fertigpackungen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Unternehmer und Verbraucher: Rückgewährpflichten im Falle des Widerrufs

Das deutsche Recht sieht für den Handel im Fernabsatz ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses lässt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen, in welchem die empfangenen Leistungen jeweils an die andere Partei wieder herausgegeben werden müssen. So ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wohingegen der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben muss.

Bisher sah das Gesetz im Widerrufsrecht unmittelbar jedoch weder eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Rückgewähr auf beiden Seiten vor, noch war geregelt, wenn die Rückleistungspflicht zuerst traf.  Zum 22.11.2011 jedoch wurde die EU-Richtlinie über die Rechte des Verbrauchers (2011/83/EU) verkündet, deren Umsetzung in Deutschland zum 13.06.2014 in Kraft tritt und hinsichtlich des „wie“ und „wann“ der Rückführung von Leistungen im Falle des Widerrufs klare Vorgaben macht.

In diesem Beitrag wird die derzeitige Rechtslage den neuen Regelungen vergleichend gegenübergestellt.

Die gesetzliche Status Quo und seine Probleme

In der aktuellen Fassung des Widerrufsrechts sind sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher gehalten, die empfangen Leistung bei Widerruf durch den Verbraucher „Zug-um-Zug“ zurück zu gewähren.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Abmahnung ebay: Fehlende Angabe des Grundpreises bei Gewürzen

Ein Online-Händler, der über ebay Gewürze und Salze vertreibt wurde wegen der angeblich fehlender Grundpreisangabe abgemahnt.

Der Händler verstoße damit gegen die Preisangabenverordnung.

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OLG: Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG und Anforderungen an Zeitungswerbung

Gerade in Tageszeitungen setzen Händler und Veranstalter Werbung gezielt ein, um ein breites Publikum anzusprechen und auf ihre jeweiligen Produkte, Dienstleistungen und besondere zeitlich begrenzte Konditionen in einer ausgewiesenen Fläche optisch hinzuweisen.

Mit Urteil vom 03.07.2013 (Az. 6 U 28/12) hat das OLG Schleswig festgelegt, unter welchen Voraussetzung die Werbung in Zeitungen dem Angebotsbegriff nach §5a Abs. 3 UWG  entspricht und bei Vorenthaltung der dort normierten Informationen über die Anschrift und Identität des Werbenden unzulässig ist.

Das Angebot im Sinne des §5a Abs. 3 UWG

Nach § 5a Abs. 2 UWG  handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall wesentlich ist.

Nach §5a Abs. 3 UWG  wird die Wesentlichkeit dann, wenn Waren oder Dienstleistung derart angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, für verschiedene Kriterien des Angebotes wie z.B. für Zahlungs- und Lieferbedingungen, aber auch für die Identität und postalische Anschrift des Unternehmers grundsätzlich angenommen. Werden diese wesentlichen Informationen indes vorenthalten, liegt eine unlautere Irreführung der Verbraucher vor.

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Abmahnung Wellnexx4you: Fehlende Grundpreisangabe

Die Firma Wellnexx4you, Michaela Hartmann, hat einen Mitbewerber wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Kanzlei: Sandhage
  • Abmahner: Wellnexx4you, Michaela Hartmann
  • Begründung: fehlende Grundpreisangabe bei Wellnessartikeln
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 10.000 €

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Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln: Irreführende Werbung „Testsieger“

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. hat einen Yatego-Händler wegen angeblich unlauterer Werbung abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
  • Begründung: unlautere Werbung mit dem Begriff “Testsieger”
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Yatego
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

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Abmahnung Webshop: Grundpreisangabe bei Wellnessartikeln

Ein Onlinehändler der über seinen Webshop Wellnessartikel verkauft wurde wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.

Gerügt wird in dieser Abmahnung, dass die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Grundpreis fehle.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Abmahnung Yatego: Unlautere Werbung „Testsieger“

Ein Onlinehändler der über die Handelsplattform Yatego Kopfkissen verkauft wurde wegen angeblich unlauterer Werbung abgemahnt.

Gerügt wird in dieser Abmahnung die Werbeaussage „Testsieger“.

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe:

  • Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.

Weitere Kontaktmöglichkeiten:

Links der Woche: Digitale Daten, Amazon Verlagsprogramm, Haushaltsabgabe & 25 Jahre WWW

 

Schutz digitaler Daten vs. Haushaltsabgabe, Amazons deutsches Verlagsprogramm, 25 Jahre WWW und Deutschlands Abschneiden bei den erneuerbaren Energien.

Bunt gemischt wie fast immer sind auch diese Woche unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 11  (10.03. – 14.03.2014):  

  • 🙂 Verbraucherzentralen und Grüne: Für besseren Schutz digitaler DatenDetails
  • 😐 Haushaltsabgabe: Könnte ARD und ZDF 3 Milliarden Euro mehr bringenDetails
  • 🙂 Amazon: Eröffnet deutsches Verlagsprogramm, Details
  • 😉 25 Jahre WWW: Vage, aufregend und sehr ansteckend, Details
  • 🙂 Kodak: Bekommt neuen Chef nach überstandener InsolvenzDetails
  • 🙁 EU-Statistik: Deutschland schneidet bei erneuerbaren Energien schlecht abDetails

Folgenreich: Gewerbeuntersagung nach Alkoholabgabe an Jugendliche

Wer entgegen den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes Alkohol an Minderjährige abgibt, muss mit einer umfassenden Gewerbeuntersagung rechnen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin kürzlich entschieden.

Der Kläger betrieb seit Juli 2007 einen Einzelhandel („Spätkauf“), insbesondere mit Getränken, sowie ein Internetcafe. Hierfür war er im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz. Nachdem Eltern im Sommer 2012 angezeigt hatten, dass im Geschäft des Klägers Alkohol an ihre minderjährigen Kinder verkauft worden war, widerrief das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin die Gaststättenerlaubnis des Klägers; ferner untersagte die Behörde u.a. jede gewerbliche Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, das Bereitstellen von Internetanschlüssen als Informationsmedium ohne Spielmöglichkeiten sowie den Verkauf von Snacks, Zeitungen und Zeitschriften. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, er selbst habe nicht Jugendlichen Alkohol verkauft; zudem hätten manche Jugendliche deutlich älter ausgesehen. 17- und 18-Jährige könne man häufig nicht voneinander unterscheiden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.