Pflichtangaben auf Flyern und Prospekten: Reicht Verweis auf Online-Impressum?
Pflichtangaben zur Person des Händlers gelten nicht nur für kommerzielle Websites, auch Flyer, Prospekte und Kataloge müssen zumindest die Identität, die Rechtsform und die Anschrift des Anbieters erkennen lassen.
Ein Verweis auf die Website des Anbieters – die ja ein vollständiges Impressum enthält – mag eine gute Idee sein, genügt aber nach der aktuellen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11) den gesetzlichen Vorgaben nicht.
Gegenstand des vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelten Falls war ein Prospekt, in dem ein Unternehmen für eine Sonderaktion warb, ohne dabei die vollständige Firmierung (inklusive Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben. Angeführt waren lediglich die Anschriften einzelner Filialen in Ostdeutschland sowie die Website des Unternehmens. Hinzu kam, dass bei dieser Sonderaktion die Finanzierung durch ein Partnerunternehmen erfolgte, dessen Anschrift ebenfalls nicht angegeben war.
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