Wann hat ein Händler seine angebotene Ware als „Auslaufmodell” zu kennzeichnen?
Der BGH hat bereits mit Urteil aus dem Jahre 1999 entschieden, dass eine (abmahnfähige) Irreführung dann vorliegt, wenn ein Kaufmann verschweigt, dass es sich bei der angebotenen Ware um ein Auslaufmodell handelt und der Verkehr einen entsprechenden Hinweis erwartet (BGH GRUR 1999, 757).
Die IT-Recht Kanzlei hat weitere Entscheidungen zum Thema zusammengetragen.
1. Gleich vorweg: Was ist überhaupt ein Auslaufmodell?
Ein Auslaufmodell ist ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird.
2. Wann erwartet der Verkehr den Hinweis „Auslaufmodell“?
Der BGH hat sich hierzu wie folgt geäußert:
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