Etikettenschwindel? Abbildungen auf Getränke-Etiketten gelten mitunter als Inhaltsangabe
Dass nicht mit Inhaltsstoffen geworben werden sollte, die überhaupt nicht in einem Lebensmittel enthalten sind, ist nichts Neues.
Wichtig zu wissen ist aber auch, dass die Abbildung von z.B. Früchten auf einer Getränkeflasche wie eine Inhaltsangabe wirkt – mit dem Effekt, dass tatsächlich Bestandteile der abgebildeten Frucht im Getränk enthalten sein müssen.
So befand auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem aktuellen Fall, in dem es um die Abbildung einer Orangenblüte auf einem „near water“-Getränk ging (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.2012, Az. 6 U 12/11).
Niedergelegt sind diese Grundsätze im sog. „Lebensmittelbuch“, das auf Grundlage der §§ 15 und 16 LFGB Leitsätze über Herstellung, Beschaffenheit und Merkmale von Lebensmitteln festlegt.
Dazu zählt auch der Leitsatz, dass naturgetreue Abbildungen von Obst nur dann auf Getränkeverpackungen abgebildet sein dürfen, wenn das darin enthaltene Getränk auch tatsächlich Bestandteile oder Extrakte der jeweiligen Frucht enthält.
Es reicht also nicht aus, wenn nur entsprechende Aromastoffe beigefügt wurden.
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