Verwendung einer Städte-Domain mit Zusatz „info“ ist namensrechtlich zulässig.

Der Gebrauch einer Internetdomain nach dem Muster www.(nameeinerStadt)-info.de durch einen Privaten stellt keine unzulässige Namensanmaßung dar.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf kürzlich entschieden (Urteil vom 14.03.2012, Az. 34 O 16/01).

Zwar könne sich eine Stadt grundsätzlich durchaus auf das Namensrecht aus Art. 12 BGB berufen, so die Richter.

Im Wirtschaftsleben sei dieser Schutz allerdings eingeschränkt.

Hier müsse es privaten Anbietern gestattet sein, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden.

Der Fall

Geklagt hatte eine westdeutsche Großstadt.

Sie wendete sich gegen die Betreiberin eines Stadtplanverlags, die bei der deutschen Vergabestelle für Internetadressen eine aus dem Namen der Klägerin nebst Zusatz „info“ bestehende Domain angemeldet hatte und dort Hinweise zum Kulturprogramm, zu ortsansässigen Firmen, zu Einkaufsmöglichkeiten sowie zu dem Freizeit- und Gastronomieangebot der Stadt verbreitete.

Die Klägerin war der Meinung, dass die Gestaltung der Website von ihr selbst zu kontrollieren sei.

Die angesprochenen Verkehrskreise würden unter der Interneadresse offizielle Informationen der Stadt erwarten und daher in die Irre geführt.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.