Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her.
Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden.
Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest.
Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung.
Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.
Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt.
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