FAQ: Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen
Beim Vertrieb von Getränken in „nicht ökologisch vorteilhaften“ Einweggetränkeverpackungen (mit Füllvolumen von 0,1 – 3 Liter) sind Online-Händler gemäß § 9 Verpackungsverordnung verpflichtet, ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.
Die IT-Recht Kanzlei beantwortet in ihrem aktuellen Beitrag die wichtigsten Fragen zum Thema Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen.
Frage: Woraus ergibt sich die Pflicht zur Pfanderhebung?
Aus § 9 der Verpackungsverordnung:
Vertreiber, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Satz 1 gilt nicht für Verpackungen, die nicht im Geltungsbereich der Verordnung an Endverbraucher abgegeben werden. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.
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