Werbung durch Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft

Wer ein gutes Produkt anpreisen will, braucht auch gute Argumente: Problematisch wird die Sache immer dann, wenn die Qualität des Produkts mit Wirkbehauptungen belegt wird, die dann gar nicht nachweisbar sind.

 

 

Diese Erfahrung machte kürzlich erst ein Spülmittelhersteller – dem wurde nicht einmal der Slogan weggeklagt, sondern der Schauversuch (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, Az. 6 U 206/12).

 

Schauversuch
Der Schauversuch ist schnell erklärt: Eine rechteckige Schale wurde mit Wasser und flüssigem Fett gefüllt, sodass auf der Wasseroberfläche Öltropfen schwammen. Sodann wurde ein Teller mit dem beworbenen (grünen) Spülmittel bestrichen und an einem Ende der Schale in das Wasser eingetaucht, anschließend wurde ein zweiter Teller mit einem (blauen) Konkurrenzprodukt bestrichen und am anderen Ende eingetaucht. Die Öltropfen sammelten sich daraufhin am „blauen“ Ende der Schüssel, was nach Ansicht des „grünen“ Herstellers an der überragenden chemischen Formel seines Spülmittels liegen sollte – schließlich ergriffen die Öltropfen ja offensichtlich die Flucht vor seinem Produkt. Dementsprechend wurde dieses Mittel dann auch mit dem Slogan „kämpft am besten gegen Fett“ beworben.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.