Preisangabepflicht in Schaufenstern

In nahezu allen Ladengeschäften werden Schaufenster verwendet, um spezifische oder saisonale Waren besonders hervorzuheben, den Kunden so schon vor Betreten der Räumlichkeiten auf Teile des Sortiments aufmerksam zu machen und ihn so zu einer potentiellen Kaufentscheidung anzuregen. Dabei treffen den Betreiber eines Geschäfts jedoch bestimmte Verhaltenspflichten, die sich in Hinblick auf die Anführung von Preisen aus der Preisangabenverordnung (PAngV) ergeben.

 

 

Insbesondere ist so nach §5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 PAngV ein Preisverzeichnis des im Schaufenster ausgestellten Leistungsangebots in diesem selbst anzubringen.

Das OLG Hamburg hat nun mit Urteil vom 08.05.2013 (Az.: 5 U 169/11) entschieden, dass Schaufenster, die ohne ausgestelltes Sortiment lediglich einen Einblick in die Verkaufsräume ermöglichen, eine Preisangabepflicht im obigen Sinne nicht auslösen können.

Die Pflicht zur Preisangabe in Schaufenstern nach §5 Abs. 1 Satz 2 PAngV
Grundsätzlich ist es zweck der Preisangabenverordnung, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken.
 

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.