Diebstahl der Ware auf dem Transportweg kann Händler von der Leistungspflicht entbinden
Trotz der Sondervorschriften zum Verbrauchsgüterkauf ist ein Händler nicht unbedingt zur erneuten Leistung verpflichtet, wenn die von ihm an einen Verbraucher übersandten Wertsachen während des Transports von einem unbekannten Dritten gestohlen werden. So entschied das OLG Hamm in einem aktuellen Urteil, in dem es um die Nachlieferung gestohlener Goldmünzen ging (OLG Hamm, Urt. v. 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10).
Durch die Auswahl und Versendung der konkreten Münzen an den Verbraucher habe der Händler das seinerseits erforderliche getan, um den Vertrag mit dem Verbraucher zu erfüllen; da es sich bei den Goldmünzen um eine Gattungsschuld handelt, sei die Ware ausreichend konkretisiert worden.
Der Diebstahl der Münzen durch einen Unbekannten Dritten führt somit zur Unmöglichkeit der Lieferung dieser Münzen an den Verbraucher; die erneute Lieferung kann nicht verlangt werden, so die Richter des OLG Hamm(vgl. Urt. v. 24.05.2011, Az. I-2 U 177/10; m.w.N.):
Die Lieferung der auf den Weg gebrachten Goldmünzen, auf die sich das Schuldverhältnis beschränkt, ist der Beklagten unmöglich. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass das Paket auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten geöffnet und die Goldmünzen entnommen worden sind. Der Dieb ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, bis heute nicht ermittelt worden.
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