Ersatzpflicht für verlorene oder zerstörte Tickets? Ein klares „Nein“ vom OLG München
Hat ein Online-Tickethändler die Pflicht, verlorengegangene oder zerstörte Tickets zu ersetzen? Nein, dachte sich ein Tickethändler und nahm einen entsprechenden Passus in seine AGB auf. Das OLG München gab ihm in einem aktuellen Urteil Recht (09.06.2011, Az. 29 U 635/11).
In dem Verfahren ging es letztlich um die Rechtmäßigkeit der folgenden Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Onlinehändlers:
Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.
Nach Ansicht des OLG München ist dieser Passus nicht zu beanstanden, da er nicht von der vorgesehenen gesetzlichen Regelung abweicht. Solange Tickets nicht personalisiert sind, stellen sie sogenannte Inhaberpapiere (vgl. § 807 BGB) dar. Bei solchen Eintrittskarten ist der Aussteller zur Leistungserbringung nur an den Karteninhaber und nur gegen deren Aushändigung verpflichtet; anders ausgedrückt: Wer eine Karte hat, kommt rein (egal ob er sie gekauft, geklaut, geerbt, ersteigert oder sonstwie erworben hat), und wer keine Karte hat, kommt nicht rein (egal ob er jemals eine gekauft hat oder nicht),
Wird das Ticket von einem Dritten gekauft, gilt nach Ansicht der Münchner Richter nichts anderes. Insbesondere da § 807 BGB gerade nicht auf § 798 BGB verweist, besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Ersatztickets. Da die AGB-Klausel also letztlich nur die reale gesetzliche Lage wiedergibt, ist sie grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Etwas anderes könnte gelten, wenn die Klausel den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen würde, indem sie die Interessen des Tickethändlers unbotmäßig über die Interessen des Käufers stellt. Doch auch eine solche Unverhältnismäßigkeit konnten die Richter nicht finden (vgl. OLG München, Urt. v. 09.06.2011, Az. 29 U 635/11; mit weiteren Nachweisen).
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