Zulässigkeit von Email-Werbung bei vermutetem Interesse des Empfängers?
Die IT-Recht Kanzlei erreichte die Frage, ob der Versand von Email-Werbung zulässig sei, wenn ein Interesse des Empfängers an dem Werbeinhalt vermutet werden könne.
Konkret bezog sich die Frage auf folgende Situation:
Eine Kosmetikerin ist auf einer Suchseite im Netz eingetragen und bekundet somit ihr Interesse an solchen Angeboten. Könnte die Kosmetikerin (…) per Mail angeschrieben werden um ihr eine ähnliche Seite anzupreisen?“
Das angesprochene Problem betrifft die Frage nach den Anforderungen an eine zulässige Email-Werbung. Seit der Neufassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kommt es hierbei nicht mehr auf das Interesse, sondern auf die Einwilligung des Adressaten an. Die alte Rechtslage (z.B. noch BGH-Urteil vom 11.03.2004, Az. I ZR 81/01) ließ eine Email-Werbung – gegenüber Gewerbetreibenden – zu, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden konnte.
Seit der Neufassung von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG gilt dies für die Email-Werbung aber nicht mehr (vgl. Gloy/Loschelder/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, § 61 Rn. 148). So führte u.a. das OLG Bamberg (Urteil vom 27.09.2006, Az. 3 U 363/05) hierzu aus:
Die Bekl. kann sich für ihre gegenteilige Rechtsansicht nicht auf Entscheidungen anderer Gerichte stützen. Die von der Bekl. herangezogene Entscheidung des BGH v. 11 3. 2004 (siehe oben) betraf zwar ebenfalls E-Mail-Werbung, erging aber noch unter der bis zum 7. 7. 2004 geltenden Fassung des UWG. Die seit 8. 7. 2004 geltende Fassung des UWG bringt im Vergleich zur früheren Rechtslage eine Verschärfung. Nach jetzt geltender Rechtslage ist E-Mail-Werbung nur noch zulässig, wenn entweder eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt oder sich diese aus konkreten Umständen ergibt.“
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