Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten
Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.
Das Urteil richtete sich gegen ein Unternehmen, das über seine Internetseite Erlebnisgeschenkgutscheine für etwa 800 verschiedene Erlebnisse, z.B. Fallschirmsprünge, Hubschrauberflüge, Segeltouren, Tanzkurse, Heißluftballonfahrten und Bungeesprünge, sowie Gutscheine für Hotelübernachtungen verkaufte. Hierbei legte das Unternehmen in seinen AGB bestimmte Gültigkeitsgrenzen für diese Gutscheine fest.
§ 3 Nr. 2 der AGB lautete:
Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit• den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. [Das Unternehmen] trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich.
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