Sie haben eine Abmahnung erhalten und wissen nicht, was Sie machen sollen? Viele Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Abmahnung: Warum wurde ich abgemahnt? Ist die Abmahnung berechtigt? Was kann ich gegen die Abmahnung tun? Soll ich einen Anwalt mit der Prüfung und Verteidigung beauftragen?
Die IT-Recht Kanzlei gibt Betroffenen eine erste Orientierungshilfe mit dem nachstehenden 10-Punkte-Plan, Ihrer Checkliste zum Thema Abmahnung.
Abmahnung erhalten – was sollte der Betroffene jetzt machen?
In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – in diesen Abmahnungen geht es oftmals um einen hohen Gegenstandswert und Schadensersatzforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen oft einseitig und zudem für den Betroffenen gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form regelmäßig nicht abgebenen werden!
Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
Die folgende Checkliste soll es Ihnen ermöglichen, eine erhaltene Abmahnung und das mit ihr verbundene Risiko einzuschätzen und darauf richtig und angemessen zu reagieren. Hierdurch wird jedoch nicht eine individuelle anwaltliche Beratung ersetzt, die im Einzelfall geboten sein kann!
Es ist wichtig, von Beginn an geordnet vorzugehen! So empfiehlt es sich, das Eingangsdatum und die Art der Zustellung (Fax, Mail, Einschreiben etc.) zu notieren. Gleichzeitig sollten Sie die Ihnen gesetzte Frist beachten und registrieren. Grundsätzlich gilt: Heben Sie alle Unterlagen (auch Briefumschläge, etc.) auf, die Sie im Zusammenhang mit einer Abmahnung erhalten haben!
Der erste Anhaltspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist die Überprüfung des Absenders. Im Wettbewerbsrecht sind stets nur bestimmte Personenkreise berechtigt, andere Personen wegen Rechtsverletzungen in Anspruch zu nehmen.Hier dürfen nur Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interssen und qualifizierte Einrichtungen abmahnen – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen. So ist nur derjenige Mitbewerber zur Abmahnung gegen Sie berechtigt, der auch tatsächlich im Wettbewerb mit Ihnen steht, also etwa gleiche oder ähnliche Waren innerhalb desselben Absatzgebietes verkauft wie Sie. Verbände und Vereine sind nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur berechtigt, Sie abzumahnen, wenn bei diesen Vereinen eine erhebliche Anzahl der Konkurrenten des Abgemahnten als Mitglieder zusammengeschlossen sind.
Wichtig zu wissen ist, dass Sie einer Abmahnung nicht folgen und im Prinzip auf diese nicht reagieren müssen, wenn Sie jemand abmahnt, der dazu gar nicht berechtigt ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie tatsächlich einen an für sich abmahnfähigen Rechtsverstoß begangen haben. Allerdings kann die Nichtbeachtung einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung ein Risiko sein, denn es gibt Fälle, in denen die Abmahnberechtigung unklar oder zumindest fraglich erscheint – hier würden Sie ein erhebliches Prozess- und Kostenrisiko eingehen, wenn Sie den Fall im Zweifel nicht sorgfältig prüfen oder professionell prüfen lassen.
- Die Abmahnung sollte zunächst einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben, d.h. sie sollte ein Verhalten beschreiben, dass so tatsächlich stattgefunden hat.
- Des Weiteren ist zu empfehlen, zu überprüfen, ob Sie für das Ihnen vorgeworfene rechtswidrige Verhalten – wenigstens mittelbar – auch tatsächlich verantwortlich sind.
- Darüber hinaus muss der Abmahnende den Sachverhalt wenigstens kurz und knapp rechtlich bewerten. Dies bedeutet, dass Ihnen – dem Abgemahnten – klar daraus hervorgehen sollte, was Ihnen rechtlich vorgeworfen wird, d.h. gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen.
- Zudem muss die Abmahnung ernst gemeint sein, d.h. der Abmahnende muss deutlich machen, dass er tatsächlich gewillt ist, seine Ansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchzusetzen. Meistens droht der Abmahnende hierzu mit gerichtlichen Schritten, was – wenn dies glaubhaft geschieht – für die Annahme einer ernst gemeinten Abmahnung genügt.
Bevor Sie überhaupt in Erwägung ziehen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sollten Sie sicher sein, dass die Abmahnung auch tatsächlich rechtmäßig ausgesprochen worden ist. Neben den bereits genannten Anforderungen muss eine Abmahnung, um selbst rechtmäßig zu sein, tatsächlich ein rechtswidriges Verhalten betreffen. Ist das Verhalten, das Ihnen vorgeworfen wird, tatsächlich jedoch gar nicht rechtswidrig, so erklärt sich von selbst, dass Sie deswegen nicht rechtmäßig abgemahnt werden können.
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung ist eine Rechtsfrage. Sie sollten für die Prüfung einer Abmahnung einen Spezialisten konsultieren, denn es gilt hier: Ihre Interessen und Rechte sollten bestmöglich vertreten werden!
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Ihnen bewusst ist, dass Sie sich mit Abgabe der Unterlassungserklärung zur Zahlung der Vertragsstrafe – vertraglich – verpflichten, wenn sie das in der Erklärung beschriebene Verhalten nicht unterlassen – grundsätzlich selbst dann, wenn das Verhalten an sich so gar nicht rechtswidrig ist. Deshalb lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Vorwürfe, die Ihnen durch die Abmahnung gemacht werden.
- Als Abgemahnter sollten Sie die gesetzten Frist ernst nehmen! Die Dauer der gesetzten Frist sollte angemessen sein. Wenn die Frist unangemessen kurz gesetzt worden ist, so ist es sinnvoll, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Immerhin müssen Sie innerhalb der Frist die Gelegenheit und Zeit haben, die Abmahnung (rechtlich) überprüfen zu lassen und dafür zu sorgen, dass Sie die Rechtsverstöße, die Sie (womöglich) begangen haben und eventuell immer noch andauern, beenden, also beispielsweise rechtswidrige Inhalte von Ihrer Homepage nehmen. Andernfalls würden Sie riskieren, eine Vertragsstrafe zu verwirken, wenn die rechtswidrigen Verstöße weiterhin ungeändert veröffentlichen.
- Strafbewehrt ist die Unterlassungserklärung deswegen, weil Sie – mit der Abgabe der Erklärung – eine Vertragsstrafe versprechen für den Fall, dass Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
- Die Unterlassungserklärung sollten Sie inhatlich genauestens überprüfen bzw. formulieren lassen. Es kann sein, dass eine vorformulierte Unterlassungserklärung sehr weit gefasst ist, so dass Sie auch bei anderen (nicht kerngleichen) Verstößen als demjenigen, der Ihnen aktuell konkret vorgeworfen wird, die Vertragsstrafe zahlen müssten. Sie sind dazu berechtigt, eine eigene Unterlassungserklärung zu formulieren und abzugeben, da Sie nicht dazu verpflichtet sind, die vorformulierte Fassung abzugeben.
- Schließlich sollten Sie auch prüfen lassen, ob die Höhe der angedrohten Vertragsstrafe in der vorformuierten Unterlassungserklärung angemessen oder unangemessen hoch ist. Es empfiehlt grundsätzlich keine fixen Vertragsstrafen in die Unterlassungserklärung aufzunehmen!
Eine Abmahnung verursacht Kosten, die im Falle der Berechtigung der Abmahnung der Abgemahnte zu zahlen hat.
Regelmäßig bevollmächtigt der Anspruchsberechtigte einen Anwalt dazu, die Abmahnung vorzunehmen. Der Anwalt stellt dem Abgemahnten anschließend seine Kosten in Rechnung. Die Höhe der Kosten richtet sich dabei nach dem sog. Gegenstandswert (gerichtlich: Streitwert), wobei für die Bemessung der Höhe des Gegenstandswerts das wirtschaftliche Interesse des Abmahners an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche maßgeblich ist. Wie hoch der Gegenstandswert realistischerweise angesetzt werden kann, wird Ihnen ein versierter Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nennen können.
Je nach Situation haben Sie verschiedene Möglichkeiten, auf eine Abmahnung zu reagieren.
- Ohne Weiteres können Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung so unterschreiben und zurücksenden, wie Sie sie erhalten haben.(ACHTUNG: das ist in den seltenstens Fällen ratsam!)
- Falls Ihnen die Vorformulierungen in der Unterlassungserklärung nicht passen (z.B. weil die Unterlassungserklärung zu weit vorformuliert worden ist), sollten Sie die Unterlassungserklärung modifizieren (= ändern) lassen und nur in der modizierten Form gegenüber dem Abmahner abgeben.
- Wenn die Abmahnung nicht berechtigt ist, so weisen Sie diese zurück (etwa weil Sie den vorgeworfenen Rechtsverstoß überhaupt nicht begangen haben, der Abmahnende gar nicht anspruchsberechtigt ist oder Ihr Verhalten entgegen den Ausführungen in der Abmahnung keinen Rechtsverstoß darstellt).
- Falls die Frist unangemessen kurz ist, beantragen Sie beim Abmahnenden eine Fristverlängerung!
- Wenn Unklarheiten bestehen, so können Sie selbstverständlich mit dem Abmahnenden in Verhandlungen treten.
- Bei Problemen und Fragen wenden Sie sich an ausgewiesene Experten im Bereich des Wettbewerbsrechts!
Das kommt drauf an: Wer die Sache ernst nimmt und wenn diese ernstzunehmen ist, dann ist in derartigen Fällen die Verteidigung durch einen Anwalt anzuraten – denn es geht um viel:
- Sie schließen unter Umständen einen Unterlassungsvertrag, der mit einer Vertragsstrafe bewehrt ist, ab – dann sollte der Inhalt dieses Vertrages von einem fachkundigen Experten formuliert worden sein!
- Sie sehen sich nicht unerheblichen Kostenerstattungs- und ggf. Schadensersatzzahlungen ausgesetzt – auch hier sollte ein Anwalt versuchen, das Beste für Sie rauszuholen und die Summe auf ein angemessenes Niveau zu drücken.
Dann wenden Sie sich gerne mit Ihrem Anliegen an uns: Nach Übermittlung der Abmahnung (gerne per E-Mail an: j.mueller@it-recht-kanzlei.de) geben wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und machen Ihnen ein faires Angebot.
Fragen zum Thema oder Handlungsbedarf?
Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei München stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung
Kontaktmöglichkeit für umgehende Hilfe
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular und tragen Sie dort die Eckdaten der Abmahnung ein.
Weitere Kontaktmöglichkeiten:
- Telefon: 089 / 130 1433-0
- Fax: 089 / 130 1433-60
- E-Mail: j.mueller@it-recht-kanzlei.de