Kategorie -Aktuelle Urteile

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Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern
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Buchpreisbindung – „Fördermodell“ einer Online-Versandbuchhandlung verboten
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Fehlendes Impressum auf Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren
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Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen
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Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern

Verklagt, weil irrtümlich Neuware geliefert wurde? Genau das ist einem Händler kürzlich passiert, und zwar aus gutem Grund: Seine wiederbefüllten Druckerpatronen waren tatsächlich – zumindest teilweise – Neuware, und genau das wurde als Irreführung umweltbewusster Verbraucher gewertet. Das diesbezügliche Urteil enthält auch eine interessante Passage zum Thema Wiederholungsgefahr.

Der beklagte Händler hatte in verschiedenen Medien wiederbefüllte Druckerpatronen angepriesen, jedoch teilweise – nach eigenen Angaben irrtümlich – fabrikneue Patronen ausgeliefert. Er wurde sodann vor dem Landgericht Köln wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen – und zwar zu Recht, wie die Richter befanden. In dem Urteil (01.07.2008, Az. 81 O 167/07) befanden die Richter, der Verbraucher würde durch die unrichtige Angabe irregeführt und somit verleitet, Druckerpatronen aus den falschen Motiven heraus beim beklagten Händler zu kaufen:

Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung […] verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es ‚besser‘ ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wiederverwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.

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Buchpreisbindung – „Fördermodell“ einer Online-Versandbuchhandlung verboten

Mit Urteil hat das Landgericht Hamburg einer Online-Versandbuchhandlung verboten, auf dem Wege eines sog. „Fördermodells“ Bücher unterhalb des durch die Buchpreisbindung vorgegebenen Preises an ihre Kunden zu verkaufen.

Die Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Versandbuchhandlung, in der sie u.a. Bücher aus allen Bereichen der Wissenschaften anbietet. Für den Verkauf von Fachbüchern entwickelte die Antragsgegnerin ein „Fördermodell“: Sie wandte sich an diverse Wirtschaftsunternehmen und warb Beiträge für einen sog. „Fördertopf“ ein. Unternehmen, die Beiträge in den „Fördertopf“ eingezahlt hatten, wurden auf der Homepage der Antragsgegnerin als „Partnerunternehmen“ ausgewiesen. Wenn nun ein Kunde ein Fachbuch kaufte, stellte die Antragsgegnerin ihm zunächst auf seinem Kundenkonto den Ladenpreis in Rechnung, belastete sodann den „Fördertopf“ mit 10% des Ladenpreises und schrieb diesen Betrag anschließend wieder dem Kundenkonto gut. Im Ergebnis musste der Kunde damit nur 90% des nach der Buchpreisbindung festgesetzten Ladenpreises bezahlen. Auf der Rechnung wurde er auf das fördernde Unternehmen hingewiesen.

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Fehlendes Impressum auf Website: Ausreden, die garantiert nicht funktionieren

Man sollte ja davon ausgehen, dass es sich mittlerweile herumgesprochen hat: Kommerzielle Websites sind mit einem Impressum auszustatten. Ein Unternehmen, das im letzten Jahr ohne Impressum ertappt wurde, war um Ausreden nicht verlegen; die fehlenden Angaben seien ja noch eingepflegt worden, vorher sei man für den Internetauftritt überhaupt nicht verantwortlich gewesen (sondern ein auf der Website nicht genanntes Partnerunternehmen in den USA), und überhaupt sei auf der streitgegenständlichen Homepage bloße Werbung enthalten, also liege schon gar kein impressumspflichtiger Teledienst vor. Diese Verteidigung war leider – erfolglos.

Das LG Hamburg bestätigte die vorher gegen das Unternehmen ergangene einstweilige Verfügung (Urt. v. 19.10.2010, Az. 327 O 332/10), da keine einzige dieser Einlassungen auch nur im Entferntesten zur Verteidigung geeignet war.

Soweit das Impressum nachträglich eingepflegt wurde, war man schlichtweg zu spät dran, da das Impressum gem. § 5 Abs. 1 TMG „ständig“ – also von Anfang an – zur Verfügung zu stehen hat. Das War zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung jedoch nicht der Fall:

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Anwendbarkeit der 100 EUR-Regel bei Urheberrechtsverletzungen

Wer eine urheberrechtlich geschützte Grafik ohne Erlaubnis ins Internet stellt und deswegen abgemahnt wird, muss zahlen. Die Frage ist nur: Wie viel? Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2011, Az.:31 C 3239/10 – 74) hat jetzt entschieden, dass eine Kappung der Kosten auf 100 Euro nach § 97 a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht kommt, wenn der Kläger vor der Abmahnung umfangreiche Nachforschungen anstellen musste, weil zunächst nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag.

Fall

Der Beklagte hatte auf seiner Internet-Homepage eine Grafik verwendet, deren Inhaber der Kläger ist. Dieser schaltete daraufhin einen Anwalt ein, der den Fall überprüfte und schließlich eine Abmahnung verfasste. Der Kläger verlangte nun die Erstattung der Anwaltskosten in voller Höhe von rund 400 Euro. Der Beklagte überwies jedoch nur 100 Euro und berief sich auf die Kappungsgrenze des § 97 a Abs. 2 UrhG.

§ 97 a Abs 2 UrhG:
Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Entscheidung

Das Gericht sah die Merkmale des § 97 a Abs. 2 UrhG nicht als erfüllt an. Zur Begründung führte es aus, dass auf die Kappungsgrenze nur dann abgestellt werden dürfe, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien…

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Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen  gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben unter anderem Kabel sowie Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über „Amazon“ und „eBay“.

Die A fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die B die Artikelbeschreibung, was die A jedoch nicht bemerkte. Die B mahnte die A wegen Verletzung der der B zustehenden Wortmarke X am 09.09.2010 ab. Grund: Die A hatte weiterhin No-Name-Kabel verkauft, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.