Kategorie -News

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Ausschluss des Widerrufs: Bei Versand von Arzneimitteln zulässig
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Bewertungsportal: Löschung von Ärtzebewertungen
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Wer zu spät kommt: Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz
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Widerrufsrecht für Verbraucher nach österreichischem Recht
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ebay: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung
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Weinschorle: Winzerschorle nicht nur vom Winzer
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Belehrung nach alter „Batterieverordnung“: Nicht zwingend wettbewerbswidrig
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eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce
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Datenschutzrecht: Britische Vorschriften
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United Kingdom: Impressumpflicht in Großbritannien
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Links der Woche: Windows Raubkopien, EU-Datenschutzreform, NSA Affäre & Facebook, Hollywood vs. Suchmaschinen
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Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?
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Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltskühlgeräten
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Definition des Begriffs Inverkehrbringen: Bedeutung und Ausmaß
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Wie wirbt man richtig mit dem GS-Zeichen?

Ausschluss des Widerrufs: Bei Versand von Arzneimitteln zulässig

Gute Neuigkeiten für Versandhändler von Arzneimitteln. Nach Auffassung des LG Halle (Urteil vom 08.01.2013; Az. 8 O 105/12) unterfallen sowohl individuelle Rezeptur- als auch Fertigarzneimittel der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB mit der Folge, dass das im Fernabsatzrecht dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht beim Versand von Arzneimitteln nicht besteht bzw. ausgeschlossen werden kann.

 

Was war geschehen? – Der Sachverhalt
Eine Versandapotheke schloss in ihren AGB das Widerrufsrecht für den Versand von Arzneimitteln aus. Hierbei berief sie sich auf die Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Diese lautet:

Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde.

 

Diese Voraussetzungen seien – so die Auffassung der Versandapotheke – beim Versand von Arzneimitteln erfüllt, ein Widerrufsausschluss also zulässig.

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Bewertungsportal: Löschung von Ärtzebewertungen

Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die spätere Beklagte betreibt unter einer Internetadresse ein Ärztebewertungsportal. Dort bietet sie eine Arztsuche und eine Ärztebewertung an. Internetnutzer können Informationen zu Ärzten und anderen Heilberuflern kostenfrei abrufen. Soweit vorhanden sind auf dem Portal Informationen wie Name, Titel, Fachrichtung, Praxisanschrift und weitere Kontaktdaten sowie ggf. auch Sprechzeiten und ähnliche praxisbezogene Informationen abrufbar.

Nach vorheriger Registrierung können Bewertungen in einem Notenschema und Freitextkommentare eingegeben werden. Die Noten und Kommentare sind dann für andere Nutzer abrufbar und werden von der Internetbetreiberin als fremde Information angeboten. Eine Bewertung ohne vorherige Registrierung ist nicht möglich. Im Rahmen der Registrierung muss eine gültige E-Mail-Adresse angegeben werden, die im Zuge des Registrierungsvorgangs verifiziert wird.

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Wer zu spät kommt: Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz

Erste Instanz verloren – auf in die Berufung? Will die unterlegene Partei in der Berufungsinstanz Sachvortrag nachschieben, den sie in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat, wird es schwierig. Denn eine „Flucht in die Berufung“ gibt es nicht mehr seitdem in der Zivilprozessordnung normiert wurde, dass die Berufungsinstanz keine neue Tatsacheninstanz ist.

 

 

I. Der Beibringungsgrundsatz im Zivilprozess
Im Zivilprozess ist es allein Sache der Parteien, Tatsachen vorzutragen (so genannter Beibringungsgrundsatz im Gegensatz zum Amtsermittlungsgrundsatz). Der Sachvortrag mit Beweisangeboten muss dabei vollständig und auch rechtzeitig erfolgen.

Entscheidet das Erstgericht zu Lasten einer Partei, wird diese ggf. versuchen, in der nächsten Instanz zu obsiegen. Dabei stellt sich in der Berufungsinstanz dann oft die Frage, ob es der unterlegenen Partei durch neuen Vortrag gelingen kann, ein anderweitiges, für sie günstiges Urteil zu erreichen.

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Widerrufsrecht für Verbraucher nach österreichischem Recht

Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen ist nach österreichischem Recht unterschiedlich zum deutschen Recht geregelt. Dies gilt insbesondere für die Widerrufsfrist aber auch für die Frage der Übernahme der Kosten für die Rückversendung der Ware. Hierzu können Sie näheres im folgenden Beitrag erfahren.

 

 

Frage: Für wen besteht ein Widerrufsrecht (Rücktrittsrecht)?
In der österreichischen Rechtssprache wird von einem Rücktrittsrecht und nicht von einem Widerrufsrecht gesprochen. Ansonsten gelten mit einigen Ausnahmen ähnliche Regeln wie im deutschen Recht.

Wie im deutschen Recht auch hat nur der Verbraucher das Recht, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen. Von dem Widerrufsrecht kann der Verbraucher nach österreichischem Recht sowohl bei Waren wie Dienstleistungen bereits mit Vertragsantrag (Bestellung) Gebrauch machen (§ 3 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ab welchem Datum die Widerrufsfrist läuft. Voraussetzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ist, dass die Widerrufserklärung fristgemäß erfolgt und der Onlinehändler schriftlich oder per Fax oder Email an die dem Verbraucher bekannte Adresse des Onlinehändlers über die Widerrufserklärung in Kenntnis gesetzt wird.

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ebay: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung

Auf den ersten Blick ist es eine Mail wie jede andere. Doch nach dem Öffnen kommt der Schock. Denn mit der Mail teilt eBay mit, dass auf Verlangen einer anderen Person ein Angebot gesperrt wurde. Was nun? Viele reagieren gar nicht und verschenken so eine Menge Geld.

Mit dem VeRi-Programm gibt eBay den Inhabern von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote zu wehren. Entdeckt zum Beispiel ein Markenrechtsinhaber ein Angebot, in dem eine Fälschung seiner Ware verkauft wird, kann er ein Fax an eBay senden und um Sperrung bitten.

Da es mit der Sperrung jedoch noch nicht getan ist, teilt eBay dem Rechteinhaber auf Antrag auch die Kontaktdaten des „Gegners“ mit. Der Rechteinhaber weiß nun, gegenüber wem er seine Rechte geltend machen muss.

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Weinschorle: Winzerschorle nicht nur vom Winzer

Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil vom 11. September 2013, Aktenzeichen: 8 A 10219/13.OVG).

Die Klägerin ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung „Winzerschorle“ eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem Wein und dem Wasser des eigenen Mineralbrunnens hergestellte Weinschorle. Das beklagte Land untersagte ihr dies mit der Begründung, die Bezeichnung „Winzerschorle“ sei irreführend. Die Angabe „Winzer“ dürfe nach europarechtlichen Bestimmungen nur für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in diesem Betrieb erzeugten Trauben stamme und vollständig in diesem Betrieb hergestellt worden sei. Da dies bei der Weinschorle hier nicht zutreffe, sei die Bezeichnung „Winzerschorle“ für den Verbraucher irreführend. Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.

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Belehrung nach alter „Batterieverordnung“: Nicht zwingend wettbewerbswidrig

Das OLG Hamm (Urt. v. 23.5.2013, 4 U 196/12) erkennt in § 18 BattG eine Markeverhaltensregelung zugunsten der Verbraucher. Auch verstoße derjenige gegen § 18 BattG, der in Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Batterieentsorgung auf die alte Batterieverordnung statt auf das aktuell geltende BattG verweise.

Ja, bereits die Bezeichnung „Batterieverordnung“ sei irreführend, da diese Verordnung Ende 2009 vollständig durch das Batteriegesetz ersetzt worden ist. Warum sich der Abmahner dennoch nicht durchsetzen konnte, lesen Sie in dem nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

 

Worum ging es?
Ein Online-Händler, der Elektronikzubehör und Batterien vertrieb, informierte auf seiner Internetpräsenz hinsichtlich der Entsorgung von Altbatterien. Er bezog sich dabei jedoch nicht auf das aktuell geltende Batteriegesetz, sondern auf die (bereits Ende 2009 abgelöste) „Batterieverordnung“ und deren allgemeine Grundsätze (Bl.11). Dort heißt es:

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eBook IT-Recht Kanzlei: Französischer E-Commerce

Frankreich ist und bleibt eine der wichtigsten Märkte für den Onlinehandel in Europa. Der Onlinehandel ist eine der wenigen wachsenden Branchen in Frankreich.

Nach vorliegenden Schätzungen sollen im Jahr 2012 etwa 45 Milliarden Euro im französischen Onlinehandel umgesetzt worden sein. Dieser Markt ist daher auch für den deutschen Onlinehändler attraktiv. Frankreich ist zwar wie Deutschland ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Deutschland üblichen Regeln für den Onlinehandel einfach unbesehen auf Frankreich übertragen werden können. Lesen Sie zum Thema das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei zum französischen E-Commerce.

Datenschutzrecht: Britische Vorschriften

Die Pflicht, sich als deutscher Onlinehändler bei der britischen Datenschutzbehörde in einem komplizierten Verfahren und in einer für ihn fremden Sprache zu registrieren, kann eine enorme abschreckende Wirkung haben.

Es ist daher sicher eine gute Nachricht, dass die Mehrzahl der deutschen Onlinehändler, die ihre Produkte nach Großbritannien vertreiben, nicht von dieser Registrierungspflicht betroffen sind. Warum das so ist und in welchen Fällen die Registrierungspflicht greift, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Handel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, sich bei der britischen Datenschutzbehörde ICO registrieren lassen?
Ja, diese Pflicht besteht. Der Datenschutz wird in Großbritannien über folgende Gesetze abgesichert: „Data Protection Act 1998“ und „Privacy and Electronic Communications Regulations 2003“. Für die Einhaltung dieser Gesetze ist in Großbritannien das Information Commissioner’s Office (ICO) zuständig.

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United Kingdom: Impressumpflicht in Großbritannien

Die britischen strafbewehrten Vorschriften zum Impressum können für den deutschen Onlinehändler eine abschreckende Wirkung haben, sich auf den britischen Markt zu wagen.

 

 

Es mag deshalb erleichternd sein, dass die Mehrheit der deutschen Onlinehändler ihr vertrautes deutsches Impressum beim Onlinehandel in Großbritannien verwenden können. Warum das so ist und in welchen Fällen die britischen Vorschriften zum Impressum greifen, können Sie dem folgenden Beitrag entnehmen.

 

 

Frage: Müssen deutsche Onlinehändler, die ihren Onlinehandel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten?
Ja, der deutsche Onlinehändler, der über eine Niederlassung in Großbritannien seinen Handel in Großbritannien abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum anzugeben.

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Links der Woche: Windows Raubkopien, EU-Datenschutzreform, NSA Affäre & Facebook, Hollywood vs. Suchmaschinen

Am Wochenende beginnt die Wies´n, zuvor jedoch noch unsere Links der Woche.

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen ihre IT-Recht Kanzlei.

 

 

Die Links der Kalenderwoche 38  (16.09. – 20.09.2013):  

 

  • 🙂 Microsoft: Lässt 100.000 Windows-„Raubkopien“ beschlagnahmen, mehr…
  • 🙁 Zuckerberg: Wegen NSA-Affäre schwindet Vertrauen in Facebook, mehr…
  • 😐 EU-Datenschutzreform: Druck auf die Bundesregierung wächst, mehr…
  • 🙁 Hollywood: Suchmaschinen sind schuld an Copyright-Verletzungen, mehr…
  • 😉 Deutsche Onlinehändler: Wachsen weiter zweistellig – im Schatten von Amazon, mehr…
  • 🙂 Adobes Creative Cloud: Hat mehr als eine Million Abonnenten, mehr…

Französisches Recht: Wie kommen französische Fernabsatzverträge zustande?

Im französischen und deutschem Recht gibt es einen wichtigen Unterschied zur Frage, wie ein Fernabsatzvertrag zustande kommt. Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, so dass in den AGB des Onlinehändlers vereinbart werden kann, dass die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop nur als eine Art Einladung zu einem Vertragsangebot angesehen wird und erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, dass von dem Onlinehändler angenommen werden kann.

 

 

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche rechtliche Einordnung Vorteile für den Onlinehändler hat. Das französische Recht nimmt dagegen eine andere Einordnung vor. Bereits die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen im Onlineshop des Onlinehändlers gilt als verbindliches Vertragsangebot, das durch den Kunden mit der Bestellung angenommen wird. Wenn Sie zu dieser Frage mehr wissen wollen, sollten Sie den folgenden Beitrag lesen.

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Pflichten der Lieferanten beim Inverkehrbringen von Haushaltskühlgeräten

Die EU-Verordnung 1060/2010 sieht umfangreiche (Etikettierungs-) Vorgaben bei Haushaltskühlgeräten vor, die seit dem 30.11.2011 in Verkehr gebracht werden.

In dem Zusammenhang stellen sich Hersteller bzw. Importeure viele Fragen, etwa:

  • Wie sind Etiketten für Haushaltskühlgeräte zu gestalten?
  • Was gilt bei Weinschränken?
  • Was haben Lieferanten generell bei der Werbung ihrer Haushaltskühlgeräte zu beachten?

 

Informieren Sie sich und lesen Sie zu den Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

 Die komplette FAQ der IT-Recht Kanzlei lesen…

Definition des Begriffs Inverkehrbringen: Bedeutung und Ausmaß

Der Begriff des Inverkehrbringens ist in den letzten Jahren in Anbetracht der zunehmenden Zahl von europäischen Richtlinien und Verordnungen mit speziellen Vorgaben für Lieferanten immer bedeutsamer geworden. Denn viele der darin enthaltenen verbindliche Regelungen betreffen nur solche Produkte, die tatsächlich ‚in Verkehr gebracht‘ werden. Doch was genau bedeutet die Bezeichnung des ‚Inverkehrbringens‘ – und existiert überhaupt eine einheitliche, allgemein gültige Definition für sämtliche Anwendungsbereiche der EU-Vorschriften?

Die IT-Recht-Kanzlei hat sich eingehend mit der Terminologie des unscheinbaren Begriffs beschäftigt und zeigt im folgenden neben den Rechtsfolgen eines ‚Inverkehrbringens‘ auch die Unklarheiten und Divergenzen, mit denen es behangen ist, auf, um einen generellen Überblick über die einzelnen Charakteristika der Bezeichnung zu ermöglichen.

Ein Begriff, viel Verwirrung
Seit Bestehen eines europäischen Binnenmarktes mit supranationalen Marktüberwachungsgremien werden von der europäischen Kommission mit zunehmender Tendenz Verordnungen zur Umsetzung oder Ergänzung von Richtlinien des europäischen Parlamentes und Rates sowie von diesen neue Richtlinien selbst verabschiedet, die an spezifische Produktgattungen vielseitige Verhaltenspflichten der Hersteller und Händler knüpfen.

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Wie wirbt man richtig mit dem GS-Zeichen?

Was ist das GS-Zeichen? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen beantragen und welche Pflichten treffen dabei den Hersteller, Importeur und Händler? Welche Rolle spielt dabei der sog. „Quasi-Hersteller“? Bei vielen Herstellern (Importeuren sowie Händlern) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf.

 

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.