Kategorie -News

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Shisha-Café: Darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten
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Neuware, obwohl Originalkarton fehlt oder beschädigt ist ?
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Energieverbrauchskennzeichnung: Leuchten bis zum 01.03.2014 nachlabeln ?
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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann
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Abmahngefahr Amazon: Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig
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Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend
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Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit vieler Vorschriften der Preisangabenverordnung seit dem 12. Juni 2013
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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand
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Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!
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Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen
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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen
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Content-Klau im Internet Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?
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Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen
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Werbung durch Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft
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Unzulässige Werbung: „Olympia-Rabatt“ & „Olympische Preise“

Shisha-Café: Darf Wasserpfeifen mit Früchten und Shiazo-Steinen vorerst weiter anbieten

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Eilbeschluss vom 1. August 2013 der Stadt Marl vorläufig untersagt, nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW gegen ein örtliches Shisha-Café vorzugehen, das für seine Kunden Wasserpfeifen (Shishas) bereit hält, die statt mit Tabak ausschließlich mit getrockneten Früchten und/oder melassebehandelten Dampfsteinen (sog. Shiazo-Steinen) befüllt werden.

Das Rauchen in Gaststätten und Cafés ist durch das Nichtraucherschutzgesetz NRW in seiner seit dem 1. Mai 2013 geltenden Fassung strikt verboten. Die Stadt Marl wies die Betreiberin eines Shisha-Cafés – in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium des Landes – darauf hin, hierunter falle auch der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen. Halte die Betreiberin ihr entsprechendes Angebot weiterhin aufrecht, müsse sie bei jedem Verstoß mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens rechnen. Da die Betreiberin dieses Risiko nicht in Kauf nehmen wollte, klagte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf die Feststellung, dass das Nichtraucherschutzgesetz auf ihr Geschäftsmodell keine Anwendung finde. Zugleich beantragte sie beim Gericht eine vorläufige Regelung, um das Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können

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Neuware, obwohl Originalkarton fehlt oder beschädigt ist ?

Die Wettbewerbszentrale hat über ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des LG Essen vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12 zur Gewährleistungseinschränkung für nicht gebrauchte „B-Ware“ berichtet, das sie gegen einen Onlinehändler für Unterhaltungselektronik erwirkt hatte.

 

 

Die News der Wettbewerbszentrale ist vielfach aufgenommen und kommentiert worden, da der Begriff der gebrauchten Ware durch das LG Essen und damit die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware wohl erstmals allgemein präzisiert worden sind.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Ein Onlinehändler hat in seinen AGB gebrauchte Ware wie folgt definiert:

Als B-Ware werden Verkaufsartikel bezeichnet, die nicht mehr original verpackt sind bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden … Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Artikel einer eingeschränkten Gewährleistung von einem Jahr unterliegen….

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Energieverbrauchskennzeichnung: Leuchten bis zum 01.03.2014 nachlabeln ?

Die neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten gilt ab dem 01.03.2014, vgl. Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Die IT-Recht Kanzlei hat das Umweltbundesamt in dem Zusammenhang befragt, ob ab dem 01.03.2014 alle Leuchten (also auch Lagerware) oder nur ab dem 01.03.2014 (neu) in den Verkehr gebrachte Leuchten im Sinne der EU-Verordnung Nr. 874/2012 kennzeichnungspflichtig sind

 

 

Antwort des Umweltbundesamts (vom 05.08.2013):

„Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeswirtschaftsministerium beantworten diese Frage in dem Sinn, dass die Anforderungen jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens gelten. Ein „Nachlabeln“ von bereits in Verkehr gebrachten Produkten wurde nicht diskutiert und ist auch in allen anderen delegierten Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht vorgesehen. Gleichwohl ist der Bezug zum Inverkehrbringen in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 für die Leuchten nicht klar erkennbar.

Die EU-Kommission begründet Ihre Auffassung mit den beiden folgenden Argumenten…

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Content-Klau im Internet Teil 6: Urheberechtsschranken – wann die Nutzung fremden Contents zulässig sein kann

Die Nutzung fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte ohne entsprechende Lizenz vom Rechtsinhaber ist nicht immer rechtswidrig. Denn das Urhebergesetz sieht so genannte Schranken vor. Was es mit den Schranken auf sich hat und für den Bereich des Internet wichtige Schranken, zeigt Teil 6 der Serie …

 

 

 

I. Urheberrechtsschranken als Rechtfertigung der Nutzung fremder Werke
Das Urheberrecht dient nicht allein den Interessen der Urheber, sondern ist sozialgebunden. Daher tritt in bestimmten Fällen das Partizipationsinteresse des Urhebers hinter dem Interesse der Gemeinschaft zurück. Dies kommt in den Schranken des Urheberrechts zum Ausdruck, die in den §§ 44 a ff UrhG geregelt sind.

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Abmahngefahr Amazon: Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig

Das LG Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

 

 

 

1. Was war eigentlich genau geschehen
Es stritten sich zwei Händler von Kinderwägen bzw. Kinderautositze und zugehörige Zubehörartikel über die rechtliche Zulässigkeit von „Lieferzeitangaben“ auf der Plattform Amazon. Die Beklagte bot auf der Plattform Amazon eine Fußdecke für einen Kinderanhänger mit der folgenden Aussage an:

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Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend

Das KG Berlin hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Anbietern von Luftbeförderungsleistungen klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail Kontaktadresse im Impressum gem. 5 I Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zwingend erforderlich ist. Diese Informationspflicht kann weder durch die Angabe einer Fax-Nummer noch durch eine Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars erfüllt werden.

 

 

 

Das KG Berlin führt aus, dass der Wortlaut des § 5 Abs. Nr. 2 „einschließlich der (Angabe) der elektronischen Post“ eindeutig sei und eine einschränkende Interpretation, dass bereits die Angabe der Telefon- oder Faxnummer oder die Angabe eines Online-Kontaktformulars ausreiche, nicht möglich sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer oder Telefaxnummer sei keine Email-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Das KG Berlin weist darauf hin, dass Telefon- und Telefaxnummer einer E-Mail Adresse auch nicht gleichwertig seien, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei…

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Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit vieler Vorschriften der Preisangabenverordnung seit dem 12. Juni 2013

Seit dem 12. Juni 2013 sitzt bei der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) kein Stein mehr auf dem anderen. An diesem Tag ist eine Übergangsfrist aus Artikel 3 Absatz 5 der UGP-Richtlinie abgelaufen. Viele Regelungen der Preisangabenverordnung gelten seitdem nicht mehr, weil sie gegen Unionsrecht verstoßen.

Weil der Gesetzgeber die Preisangabenverordnung bislang nicht an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst hat, bestehen nun erhebliche Probleme in der Rechtsanwendungspraxis. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die gegenwärtige Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Preisangabenverordnung und beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

1. Die Preisangabenverordnung und das Unionsrecht
Die deutsche Preisangabenverordnung (kurz: PAngV) ist häufig die Grundlage für lauterkeitsrechtliche Abmahnungen. Grund hierfür sind die detailreichen Bestimmungen in Bezug auf die richtige Angabe von Preisen beim Angebot oder der Werbung von Waren und Dienstleistungen.

Seit dem 12. Juni 2013 ist die Beachtung der Preisangabenverordnung für Unternehmen noch schwieriger geworden, denn seit diesem Datum gilt ihr Wortlaut nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr wird die Preisangabenverordung aufgrund der Regelung des Artikel 3 Absatz 5 der…

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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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Aktivitätsspielzeug darf nur mit entsprechenden Warnhinweisen vertrieben werden!

Das LG München I hat mit Beschluss vom 05.06.2013 (Az. 1 HK O 12157/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken im Internet Kinderzelte mit Bällebad anzubieten, ohne dass vor Abschluss des Kaufvertrags der Warnhinweis „Achtung: Nur für den Hausgebrauch“ dargestellt wird.

Das Gericht folgte damit der Argumentation der von der IT-Recht Kanzlei vertretenen Antragsstellerin. So handelt es sich bei einem Kinderzelt mit Bällebad um ein Aktivitätsspielzeug im Sinne des § 2 Nr. 1 der 2.
GPSGV. Nach dieser Vorschrift ist Aktivitätsspielzeug „ein Spielzeug zur Verwendung im Haushalt, dessen tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und das für folgende Aktivitäten von Kindern bestimmt ist: Klettern, Springen, Schwingen, Rutschen, Schaukeln, Drehen, Kriechen oder Krabbeln oder eine Kombination dieser Tätigkeiten“.

Nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zur Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug 2009/48/EG sind insbesondere auch Planschbecken als Aktivitätsspielzeuge einzustufen (Ziffer 1.3.5, Seite 18 im PDF-Dokument).

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Portalbetreiber müssen die Einhaltung der Impressumspflicht durch die jeweiligen Nutzer sicherstellen

Den Betreibern von gewerblich genutzten Internetplattformen kommt die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht zu, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit etwaige Nutzer der Internetplattform ihrer Impressumspflicht auch tatsächlich nachkommen. Wie diese Vorkehrungen im Einzelnen ausgestaltet sein müssen, bleibt den Betreibern selbst überlassen. Lesen Sie mehr über das Urteil (vom 18.06.2013, Az.: I-20 U 145/12) des OLG Düsseldorf in unserem Artikel.

 

1. Der rechtliche Hintergrund – Impressumspflicht
Gemäß den Vorgaben des § 5 Telemediengesetztes (TMG) muss jeder Dienstanbieter, der über eine Website am gewerblichen Geschäftsverkehr teilnimmt, bestimmte Informationen über sein Unternehmen dem Verbraucher zugänglich machen. Dieses geschieht in der Praxis durch die Zurverfügungstellung eines sog. Firmenimpressums, das auf einem Internetauftritt leicht erkennbar, ständig verfügbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Die jeweiligen Pflichtangaben im Impressum hängen von der Art des geschäftsmäßigen Diensteanbieters ab.

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AGB- Kontrolle von Einkaufsbedingungen

Auch Einkaufsbedingungen sind so genannte „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (AGB), nämlich für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Einkaufsbedingungen unterliegen daher der gesetzlichen AGB-Kontrolle. Die zur Kontrolle von AGB geltenden Vorschriften des BGB (§§ 305-310) legen Grenzen für das „Kleingedruckte“ fest. In seinem Urteil vom 05.10.2005 (VIII ZR 16/05) hat der Bundesgerichtshof (BGH) typische in Einkaufsbedingungen verwendete Klauseln nach AGB-Recht geprüft – und für größtenteils unwirksam befunden…

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Content-Klau im Internet Teil 5: Wer ist Urheber eines Werkes?

Wer kann sich im Fall eines Content-Klaus als Urheber wehren? Ob es um ein Buch, einen Film oder ein Computerprogramm geht – meist ist ein Werk nicht das Produkt eines Einzelnen, sondern es haben mehrere Personen von der Grundidee bis hin zur Entstehung mitgewirkt.

Nachfolgend eine Übersicht, wer – als Einzelperson oder zusammen mit anderen – Urheber sein kann …

I. Wer ist Urheber des Werkes?

1. Urheber und Schöpferprinzip

Grundsätzlich gilt in Deutschland das Schöpferprinzip, das besagt, dass gemäß § 7 UrhG der Urheber der Schöpfer des Werkes ist. Als Schöpfer wird derjenige bezeichnet, dessen eigene geistige Leistung dem Werk zugrunde liegt.

„Schöpfer“ können nur natürliche Personen sein. Eine Urheberschaft von juristischen Personen scheidet also aus, ebenso gibt es keine Urheberschaft an maschinengenerierten Werken.

Das Urheberrecht an einem Werk muss nicht wie ein Patent angemeldet werden, es entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werks, also mit dem Schöpfungsakt, und erlischt gemäß §64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Gemäß § 28 UrhG ist das Recht auch vererblich.

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Haftung des Vertreibers von Veranstaltungsgutscheinen

Immer häufiger findet man im Internet Angebote von Anbietern, die Gutscheine für Veranstaltungen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotelübernachtungen zum Verkauf anbieten, die nicht vom Verkäufer des Gutscheins sondern von einem Dritten erbracht werden. Der Gutscheinverkäufer erhält im Falle eines erfolgreich abgeschlossenen Verkaufs eine Provision vom jeweiligen Veranstalter/Dienstleister. Ähnlich wie bei Verkäufern von Eintrittskarten für Veranstaltungen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit der Verkäufer des Gutscheins für Leistungsstörungen im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Veranstaltung/Dienstleistung eintreten muss.

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Werbung durch Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft

Wer ein gutes Produkt anpreisen will, braucht auch gute Argumente: Problematisch wird die Sache immer dann, wenn die Qualität des Produkts mit Wirkbehauptungen belegt wird, die dann gar nicht nachweisbar sind.

 

 

Diese Erfahrung machte kürzlich erst ein Spülmittelhersteller – dem wurde nicht einmal der Slogan weggeklagt, sondern der Schauversuch (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, Az. 6 U 206/12).

 

Schauversuch
Der Schauversuch ist schnell erklärt: Eine rechteckige Schale wurde mit Wasser und flüssigem Fett gefüllt, sodass auf der Wasseroberfläche Öltropfen schwammen. Sodann wurde ein Teller mit dem beworbenen (grünen) Spülmittel bestrichen und an einem Ende der Schale in das Wasser eingetaucht, anschließend wurde ein zweiter Teller mit einem (blauen) Konkurrenzprodukt bestrichen und am anderen Ende eingetaucht. Die Öltropfen sammelten sich daraufhin am „blauen“ Ende der Schüssel, was nach Ansicht des „grünen“ Herstellers an der überragenden chemischen Formel seines Spülmittels liegen sollte – schließlich ergriffen die Öltropfen ja offensichtlich die Flucht vor seinem Produkt. Dementsprechend wurde dieses Mittel dann auch mit dem Slogan „kämpft am besten gegen Fett“ beworben.

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Unzulässige Werbung: „Olympia-Rabatt“ & „Olympische Preise“

Die Werbung für Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“ ist unzulässig, wenn die Werbung sich nach ihrem Gesamteindruck das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze macht.

 

 

Der für Wettbewerbssachen zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat in der Werbung einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) gesehen.

Zum Sachverhalt: Die beklagte Firma vertreibt u.a. Kontaktlinsen. Während der Olympischen Spiele in Peking warb sie im Internetauftritt für ihre Kontaktlinsen mit den Anpreisungen „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“. Daraufhin forderte der Deutsche Olympische Sportbund e.V. die Beklagte über einen Rechtsanwalt auf, diese Werbung zu unterlassen. Die Beklagte unterzeichnete die verlangte schriftliche Unterlassungserklärung, weigerte sich aber, die Abmahnkosten zu bezahlen, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstanden waren. Sie verteidigte sich unter anderem damit, dass die Art ihrer Werbung zulässig gewesen sei.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.