§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind. Zum Schutz des Verbrauchers normiert § 6a PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.
Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a PAngV?
§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, in klarer, verständlicher und auffallender Weise bestimmte Standardinformationen (s.u.) anzugeben hat.
§ 6a PangV greift demnach nicht bereits bei reiner Imagewerbung, ohne Verwendung von Zahlen, sondern allein,
wenn mit bestimmten Zinssätzen oder
sonstigen Zahlen, welche die Kosten des Kredits betreffen,
geworben wird. Dies können z.B. Bearbeitungsgebühren sein
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