Kategorie -News

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Neues eBook der IT-Recht Kanzlei: Preisangabenverordnung richtig umsetzen!
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Links der Woche: Google Reader dicht, WLAN-Störerhaftung bei Gericht, Schnüffeltrojaner und Schluckauf
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Werbung und Verkauf von Fernsehgeräten: Energiekennzeichnung
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Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union
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„Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig
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Die EU-Holzverordnung ist am 03.03.13 in Kraft getreten
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Ist die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG ein zahnloser Tiger?
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„Deutsche“ Kondome: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!
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Verkaufsratgeber: Was ist beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?
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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
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Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern beim intrnationalen Verkauf
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Pflicht zur Erläuterung: Bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis
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Haftungsklauseln: Was sind eigentlich „mittelbare Schäden“?
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Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben
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Auf ein Neues: Neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

Neues eBook der IT-Recht Kanzlei: Preisangabenverordnung richtig umsetzen!

Immer wieder erreichen die IT-Recht Kanzlei diverse Anfragen zur Preisangabenverordnung, die alle dasselbe Problem berühren: Auf welche Art und Weise hat man im Internet Preise für Waren oder Dienstleistungen darzustellen? Wie haben Grundpreisangaben zu erfolgen und welche Besonderheiten gelten etwa bei Preissuchmaschinen, Preisvergleichslisten oder beim Verkauf über eBay? Lesen Sie hierzu das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei , das auch exotische Themen in Zusammenhang mit der PAngV behandelt.

Links der Woche: Google Reader dicht, WLAN-Störerhaftung bei Gericht, Schnüffeltrojaner und Schluckauf

Eine turbulente Wetterwoche neigt sich Ihrem Ende zu, zum Wochenausklang wie gewohnt unsere Links der Woche.

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

 

Die Links der Kalenderwoche 11 (11.03. –  15.03.2013):

 

  • 🙁 Google: Macht den RSS-Dienst Reader dicht, mehr…
  • 😐 Bundesregierung: Will WLAN-Störerhaftung den Gerichten überlassen, mehr…
  • 🙁 Bürgerrechtler: Immer mehr Länder setzen Schnüffeltrojaner ein, mehr…
  • 🙁 Hotmail und Outlook.com: Haben Schluckauf, mehr…
  • 🙂 Bundesregierung: Einigt sich auf Gesetz gegen Abmahnabzocke, mehr…
  • 🙁 Google: Muss 7 Millionen US-Dollar wegen WLAN-Scanning zahlen, mehr…

Werbung und Verkauf von Fernsehgeräten: Energiekennzeichnung

Seit dem 30.11.2011 schreibt die EU-Verordnung Nr. 1062/2010 eine verbindliche Energieverbrauchskennzeichnung für Fernsehgeräte vor. Zweck der Verordnung ist die Energieeffizienz von Fernsehgeräten auf Dauer erheblich zu verbessern – stellt doch der Stromverbrauch von Fernsehgeräten einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar. Welche Verpflichtungen treffen Hersteller/Importeure in dem Zusammenhang? Was haben Händler bei Bewerbung ihrer Fernsehgeräte im Fernabsatzhandel oder auch im Ladengeschäft zu beachten? Welche Übergangsvorschriften gibt es?

Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Markt- und Produktüberwachung in der Europäischen Union

Seit dem 1. Januar 2010 gilt die EG-Verordnung Nr. 765/2008 , die den neuen allgemeinen Rechtsrahmen für die Überwachung der Sicherheit von Produkten in der EU bildet. Auf Grundlage der Verordnung sollen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten und die Kommission das System der Markt- und Produktüberwachung organisieren.

 

Dahinter steht der Leitgedanke, dass einerseits Produkte in der EU einen freien Zugang zum Markt haben sollen, auf der anderen Seite mittels effektiver Kontrollen dennoch ein starker Schutz vor gefährlichen Produkten besteht. Lesen Sie hierzu mehr in einem ausführlichen Artikel.

 

I. Das sog. „New Legislative Framework“ – was steckt dahinter?
Die Herstellung von Produkten und der Handel mit ihnen ist ein wesentlicher Bestandteil der liberalen Wirtschaftsordnung in Europa. Im Rahmen der unternehmerischen Freiheit kann jeder als Unternehmer tätig werden, Produkte entwickeln, herstellen, importieren und handeln. Dabei besteht grundsätzlich ein freier Zugang zum Markt, d.h. es gibt in der Regel keine Marktzugangsprüfungen oder -zugangskontrollen. Dies bedeutet, dass jeder mit seinen eigenen Produkten im Grundsatz ungehinderten und unkontrollierten Zugang zum Markt hat. Zwar gibt es Regeln, welchen (Sicherheits-)Anforderungen Produkte in der EU genügen müssen. Allerdings muss jeder Unternehmer selbständig darauf achten, dass er die für ihn und seine Produkte einschlägigen Regeln beachtet.

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„Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

Am 30.11.2012 bestätigte das OLG Köln in der Rechtssache Az.: 6 U 114/12, dass kleingedruckte Fußnotentexte, die auf Plakataufstellern in Bodennähe abgedruckt sind, nicht den Vorgaben der PAngV genügen, da sie nicht am Blickfang teilhaben würden.

 

I. Sachverhalt
Ein Elektronikmarkt hatte vor seinem Ladenlokal auf dem Gehweg eine Plakatwerbung auf einem Aufsteller angebracht. Neben dem eigentlichen Werbetext waren unten auf dem Plakat auch noch Fußnoten abgedruckt. Dieser Fußnotentext war sowohl klein, als auch umfangreich, so dass er nicht einfach zu lesen war. Hiergegen hatte das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die sich der Elektronikmarkt nun in der Berufung wandte.

II. Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte zwar zunächst, dass der Inhalt des umfangreichen Fußnotentextes rechtmäßig war, befand jedoch, dass die Darstellung dieser Informationen hier nicht den Anforderungen der PAngV genügten. Konkret führte es aus:

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Die EU-Holzverordnung ist am 03.03.13 in Kraft getreten

Am 3. März sind neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Handels mit illegal gewonnenem Holz in Kraft getreten. Die neue EU-Verordnung für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen betrifft alle am Holzhandel Beteiligten. Sie untersagt das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzeinschlag auf dem europäischen Markt, um zur Bewältigung des weltweiten Problems des illegalen Holzeinschlags beizutragen.

 

Der illegale Holzeinschlag hat erhebliche wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen: er wird in Verbindung gebracht mit Entwaldung und Klimawandel, kann die Anstrengungen und die Existenzgrundlagen der legitimen Marktteilnehmer zunichte machen und auch zu Konflikten über Land und Ressourcen beitragen.

Die neue Rechtsvorschrift gilt sowohl für eingeführte(s) als auch für im Inland erzeugtes Holz und hergestellte Holzerzeugnisse und umfasst eine breite Palette von Erzeugnissen, die von Papier und Zellstoff bis zu Massivholz und Holzfußböden reicht. Ziel ist die Einführung von Verfahren, die zur weitestgehenden Begrenzung des Risikos eines Handels mit Holz aus illegalem Einschlag. Wer ein Produkt erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss „alle gebotene Sorgfalt“ walten lassen, um zu gewährleisten, dass das gehandelte Holz aus legalem Einschlag stammt. Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, sind gehalten, angemessene Aufzeichnungen zu führen, damit das von ihnen gehandelte Holz leicht zurückverfolgt werden kann.

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Ist die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG ein zahnloser Tiger?

Immer häufiger finden sich in Geräten der Unterhaltungselektronik fest verbaute Akkus. Die Energiespeicher sind dann mit dem Smartphone, dem Tablet oder dem Notebook verlötet, verklebt oder zumindest mittels Spezialschrauben gesichert. Unabhängig von der konkreten technischen Realisierung ist dieser „Zwangsehe“ meist eines gemeinsam: Der Gerätenutzer ist nicht im Stande, den Akku zu tauschen, was häufig zum Ärgernis wird und auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG bezüglich der Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten zu stehen scheint.

Einleitung
Hersteller, die auf fest verbaute Akkus in ihren Elektronikgeräten setzen, preisen diese Produktkonzeption gar als vorteilhaft an: Auf diese Weise seien schlankere, leichtere und stabilere Geräte möglich. Die leichtere Bauweise führe überdies zu erheblichen Energieeinsparungen beim Transport der Geräte.

Dem gegenüber überwiegen nach Ansicht vieler Nutzer und vor allem von Umweltschützern die Nachteile dieses Konzepts: Es ist nicht möglich, die Dauer der Betriebsbereitschaft der Geräte durch das Mitführen eines Ersatzakkus zu erhöhen. Bei Fortschreiten des natürlichen Kapazitätsverlusts des Akkus muss das Gerät für einen Akkuwechsel aus der Hand gegeben werden; dabei fallen regelmäßig hohe Wechselkosten an: Zum einen muss dieser Wechsel meist von einer Fachwerkstatt durchgeführt werden, zum anderen bauen die im Herstellerauftrag handelnden Werkstätten dann nur (teure) Originalersatzteile ein. Ein Ausweichen auf günstige Nachbauakkus dritter Hersteller scheidet damit aus. Regelmäßig wird für einen derartigen Akkuwechsel 1/3 des Neupreises des Gerätes aufgerufen.

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„Deutsche“ Kondome: Verpackt in Deutschland ist nicht Made in Germany!

Unter welchen Bedingungen ist ein Produkt eigentlich „Made in Germany“? In einem recht unterhaltsamen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage zu beschäftigen: Es ging um Kondome, bei denen sehr wenige – aber durchaus wichtige – Schritte bis zur Abgabe an den Verbraucher in Deutschland vorgenommen wurden.

 

Insgesamt war das jedoch zu wenig: Das Gericht erteilte dem Prädikat „Made in Germany“ eine Absage (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 20.11.2012, Az. I-4 U 95/12).

Made in Germany?
Die Angabe „Made in Germany“ wird hierzulande (und auch außerhalb Deutschlands) häufig mit einer besonderen Güte des Produkts assoziiert, sodass dieser kurze Satz von Verbrauchern vielfach als echtes Qualitätssiegel angesehen wird. Dementsprechend reizvoll ist es auch für Händler und Hersteller, ihre Waren als „hergestellt in Deutschland“ auszuweisen – nur: Wann stimmt diese Angabe noch?
Die bisherige Rechtsprechung weist daraufhin, dass nicht alle Fertigungsschritte in Deutschland vorgenommen werden müssen, es sollten jedoch a) die meisten und b) die ganz wesentlichen Handgriffe hierzulande stattfinden. Pauschalisierende Maßstäbe gibt es indes nicht, vielmehr wird nach wie vor von Fall zu Fall entschieden, ob ein Produkt „Made in Germany“ ist – oder eben nicht (ausführlich zu dieser Problematik bspw. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10; besprochen im Beitrag vom 25.08.2011).

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Verkaufsratgeber: Was ist beim Online-Verkauf von Sportbooten zu beachten?

Der Verkauf von Sportbooten wie z. B. Schlauchbooten unterliegt in Deutschland einigen Sondervorschriften, die vielen Online-Händlern nicht bekannt sind. Die Folge ist, dass zahlreiche Online-Angebote über Sportboote nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen und damit rechtlichen Risiken ausgesetzt sind. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben beim Verkauf von Sportbooten über das Internet geben.
I. Gesetzliche Vorschriften
Neben den gesetzlichen Vorschriften, die generell beim Verkauf von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr gelten, sind beim Verkauf von Sportbooten insbesondere die folgenden gesetzlichen Vorgaben zu beachten:

  • Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie)
  • Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
  • Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV)

 

Die Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie) vom 16. Juni 1994 ist in Deutschland im Juli 2004 in Gestalt der Zehnten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten) (10. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt worden.

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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).

 

In Zeiten der Wirtschaftskrise boomt das Geschäft mit Edelmetallen: Goldankäufer gehören vielerorts schon zum Stadtbild und breiten sich auch im Internet immer weiter aus. Somit steigt auch stetig die Konkurrenz zwischen den Händlern, und gleichzeitig auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich.

Ein solcher Streit zwischen Goldhändlern war kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle zu entscheiden: Der Beklagte hatte mit einer „kostenlosen Schätzung“ geworben, worin ein Konkurrent eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu erkennen glaubte. Das OLG Celle wollte sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen – es sei ja schließlich nicht selbstverständlich, dass der Händler die angebotenen Waren auch kostenlos schätze (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12; mit weiteren Nachweisen):

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Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern beim intrnationalen Verkauf

Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr hat viele Vorteile für Unternehmer und Verbraucher – gerade innerhalb der EU. Allerdings können rechtliche Schwierigkeiten auftreten, insbesondere wenn es um die Frage des auf die Verbraucherverträge anwendbaren Rechts geht.

 

Zwar können Unternehmer grundsätzlich durch AGB-Klausel das Recht bestimmen, nach dem sich der Vertrag mit dem Verbraucher richten soll. Jedoch werden solche AGB-Klauseln von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nicht immer als wirksam angesehen. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet die Thematik in einem umfassenden Beitrag.

 

I. Rechtswahlklauseln in AGB

 
Kürzlich in einem früheren Beitrag hat die IT-Recht Kanzlei die rechtlichen Schwierigkeiten bei der Rechtswahl in AGB gegenüber Gewerbetreibenden beleuchtet. Weitaus problematischer ist jedoch die Frage der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit – und damit der Möglichkeit – der Rechtswahl in AGB gegenüber Verbrauchern.

 

 

1. Rechtswahl – individuell oder in AGB

Webshop-Betreiber – aber auch andere Unternehmer in und außerhalb der Welt des World Wide Web – haben die Möglichkeiten der Rechtswahl, durch die sie das auf die Verträge mit ihren Kunden (Verbrauchern) anwendbare Recht (sog. Vertragsstatut) bestimmen können.

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Pflicht zur Erläuterung: Bei Preisgegenüberstellung mit durchgestrichenem Preis

Das LG München I bestätigte am 11.09.2012 in der Rechtssache Az.: 1 HK O 13361/12, dass bei einer Preisgegenüberstellung aus dem entsprechenden Angebot hervorzugehen habe, worauf sich die ursprüngliche Preisangabe beziehe. Es verdeutlichte weiterhin, dass sich für die angesprochenen Verkehrskreise aus der bloßen Gegenüberstellung von Preisen das Wesen des Ursprungspreises als Eigenpreis nicht erschließe.
I. Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall bot der Antragsgegner im Internet Tiermöbel an. Diese ließ er auch zwar selbst herstellen, allerdings ging dieser Umstand aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, da sich der Name des Herstellers von dem des Anbietenden unterschied. Eines dieser Angebote, es handelte sich um Kratzbäume, gab einen Kaufpreis von 31,99 Euro an, wobei im selben Angebot nur eine Zeile darüber ein Ursprungspreis von 33,99 Euro angegeben war. Dieser Ursprungspreis enthielt keine weitere Bezeichnung, war also nicht als ursprünglicher Eigenpreis deklariert, und war zudem durchgestrichen. Das Angebot enthielt ferner die Angabe, dass man beim Kauf des Kratzbaumes 2 Euro und 6 % des Ursprungspreises spare.

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Haftungsklauseln: Was sind eigentlich „mittelbare Schäden“?

„Die Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.“ Solche und ähnliche Klauseln finden sich relativ häufig in Verträgen.

Doch welche Schäden fallen unter den Begriff des „unmittelbaren“ und welche unter den des „mittelbaren Schadens“, welche unter „direkte Schäden“ oder „indirekte Schäden“?

Und ist ein solcher Haftungsausschluss überhaupt wirksam?

1. Mittelbare Schäden im US-Recht
Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren („general / direct damages”) und mittelbaren („special / consequential / incidental damages”) Schäden ist ein Element des Schadensrechts der USA. Nach US-Recht ist ein Haftungsausschluss für mittelbare Schäden üblich und möglich. Im Allgemeinen sind unmittelbare Schäden dabei solche, die infolge eines schädigenden Ereignisses im Rahmen eines „natürlichen Geschehensablaufs” eintreten. Bei mittelbaren Schäden hingegen handelt es sich grundsätzlich um Schäden, die erst auf Grund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls eintreten, insbesondere um entgangenen Gewinn.

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Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben

Vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, dass auf die Zustellung einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben nicht in jedem Fall Verlass ist.

Sollte dem Abgemahnten nämlich der Nachweis gelingen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist und erkennt dieser eine ergangene einstweilige Verfügung sofort an, droht dem Abmahner, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen, wenn der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch eingelegt.

Weshalb dieses Risiko selbst bei einer Abmahnung per Einschreiben-Übergabe bestehen kann, erfahren Sie, wenn Sie nachstehende Entscheidung lesen.

Entscheidung des Gerichts:
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung an, legte sodann gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung einen Kostenwiderspruch ein.

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Auf ein Neues: Neue Musterwiderrufsbelehrung 2014

Wenig Begeisterung auslösen dürfte bei den Händlern die Verbrauchern ab dem 13.06.2014 zu erteilende Widerrufsbelehrung.

Wie sich aufgrund der an anderer Stelle aufgezählten Änderungen schon vermuten lässt, wird es mit Inkrafttreten dieser Änderungen eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben. Zwar fällt – wie bereits dargestellt – das Rückgaberecht nach § 356 BGB weg, so dass es künftig keine Rückgabebelehrung mehr geben wird. Dafür hat es die neue Musterwiderrufsbelehrung in sich…

Nach geltender Rechtslage ist es Händlern möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung einzusetzen, soweit es um die Lieferung von Waren geht. Besondere Anpassungen, etwa hinsichtlich der Liefersituation (z.B. Aufteilung in Einzellieferungen) und Merkmalen der Ware (z.B. deren Gewicht und davon abhängige Rücksendekosten) sind nicht erforderlich.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.