Kategorie -News

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„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet
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Kosmetika rechtssicher verkaufen: Die EU-Kosmetikverordnung kommt
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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet
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Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung
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Recht in der EU: Registrierungspflicht und Meldepflicht von Lebensmittelhändlern
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Regierung beharrt auf strengeren Grenzwerten bei Spielzeug
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Häkchen-Setzung bei Einbeziehung von AGB im Online-Shop zwingend notwendig?
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Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!
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Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz
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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung
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Öko-Wärme-Säckchen (mit Trauben- oder Johannesbeerkernfüllung) können Medizinprodukte sein
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Erforderlich? Angaben zu Energieverbrauch & Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten
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IT-Recht Kanzlei: eBook zur Impressumspflicht für Internetpräsenzen
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Sex Sells: Nackte Tatsachen und der Jugendschutz im Internet
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Leuchtmittel-Vertrieb: Kennzeichnung von Lampen

„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht trifft, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09).

Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

 

Was ist passiert?

 
Die Kinderhilfe Soul-Help e.V. wollte ein Logo als Bildmarke in das Markenregister eintragen lassen. Sie wollte den Schutz jedoch nicht nur für die branchenüblichen Bereiche, wie z.B. Werbung oder Geschäftsbriefe, erwirken. Vielmehr begehrte sie den Schutz auch für Bereiche, die von ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht umfasst waren, wie z.B. das Versicherungs- Finanz- und Immobilienwesen. Diese Bereiche wollte das DPMA von der Eintragung ausnehmen. Ob die Ausdehnung des Markenschutzes auf diese für einen Kinderhilfsverein untypischen Geschäftsbereiche zulässig ist und eine künftige Nutzung der Marke überhaupt beabsichtigt sein konnte, war Gegenstand des Verfahrens.

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Kosmetika rechtssicher verkaufen: Die EU-Kosmetikverordnung kommt

Mitte des Jahres 2013 löst die neue EU-Kosmetikverordnung die bislang geltende deutsche Kosmetikverordnung ab. Sie betrifft vor allem Hersteller von Kosmetika.

Aber auch Händler sind von ihr betroffen, denn einige ihrer Informationspflichten und Werberegelungen sind gerade für Händler von Belang. Die IT-Recht Kanzlei stellt die EU-Kosmetikverordnung vor und erläutert die auf Hersteller und Händler zukommenden Pflichten.

 

I. Die EU-Kosmetikverordnung kommt

 

Bereits seit vielen Jahren gibt es die deutsche Kosmetikverordnung, an die Hersteller und Händler in Deutschland gewöhnt sind. Dabei handelt es sich um eine deutsche Rechtsverordnung, die der Umsetzung von einigen EG-Richtlinien dient. In ihr sind Vorschriften zur Herstellung und zum Vertrieb von Kosmetika in Deutschland enthalten.

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Nutzung der Originalmarke beim Anbieten von Ersatzteilen und Zubehör im Internet

Zahlreiche Anbieter von Ersatzteilen oder Zubehör zu Markenprodukten verkaufen ihre Waren im Internet. Insbesondere im Automotive-Bereich tummeln sich viele Händler. Aber auch bei Elektronikgeräten und anderen Produkten kann man eine Vielzahl von Ersatzteil- und Zubehöranbietern finden. Meist bewerben diese Anbieter ihre Waren unter Verwendung der Originalmarke. Sei es als Benennung einer Rubrik auf der Webseite (z.B. „Volkswagen“ für VW-Ersatzteile) oder in der Beschreibung beim jeweiligen Produkt selbst. Doch ist dies zulässig? Im Folgenden ein paar Gedanken dazu, die markenrechtliche, wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Aspekte berücksichtigen sollen.

I. Markenrechtliche Aspekte

Wer eine Rubrik nach einer fremden Marke benennt oder diese Marke bei der Produktbeschreibung angibt, nutzt eine fremde Marke. Dabei ist zu beachten, dass Namen wie „Volkswagen“, „Mercedes“, „Apple“ etc. in aller Regel eingetragene Wortmarken sind. Marken können also nicht nur die Symbole und Logos der Hersteller (Bildmarken), sondern auch das Wort selbst sein, vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG.

Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Selbst wenn ein eingeklagter Anspruch begründet ist, muss der Beklagte nicht zwangsweise die angefallenen Prozesskosten tragen: Hat er „keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben“ und erkennt er den Anspruch sofort an, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen ( § 93 ZPO) .

Das gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, z.B. bei einem Unterlassungsanspruch, wenn der Antragsteller nicht vorab abgemahnt hat und der Antragsgegner ein „sofortiges Anerkenntnis“ abgibt. Dann bleibt der Antragsteller in der Regel auf den Prozesskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko bei fehlender Abmahnung kann der Antragsteller jedoch durch einen einfachen Trick umgehen…

Der Trick: Verbindet der Antragsteller in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung den Unterlassungsantrag mit einem so genannten Sequestrationsantrag, greift § 93 ZPO grundsätzlich nicht – trotz fehlender Abmahnung und sofortigem Anerkenntnis.

Sequestration bedeutet dabei, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, weitere bei ihm vorhandene gefälschte Produkte (z.B. Datenträger mit Software) an den Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.

Nachfolgend drei Konstellationen zur Veranschaulichung:

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Recht in der EU: Registrierungspflicht und Meldepflicht von Lebensmittelhändlern

Lebensmittelhändler haben sich gemäß EU-Verordnung Nr- 852/2004 behördlich registrieren zu lassen und wesentliche betriebliche Änderungen der jeweils zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die Registrierungs- und Meldepflicht betrifft auch Online-Händler, die Lebensmittel ausschließlich über das Internet vertreiben.

Bei bereits erfolgter Gewerbemeldung entfällt jedoch die Pflicht, sich gesondert registrieren zu lassen. Lesen Sie zum Thema die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

 

I. Vorab: Begriffserläuterungen

 

Frage: Was ist ein „Betrieb“?

Ein „Betrieb“ ist jede Einheit eines Lebensmittelunternehmens (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Nr. c der EG-Verordnung Nr. 852/2004).

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Regierung beharrt auf strengeren Grenzwerten bei Spielzeug

Die Bundesregierung hat die neue EU-Spielzeugrichtlinie mit der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug umgesetzt. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/11759) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/11481) weiter schreibt, wurden damit alle Regelungen übernommen.

Allerdings würden bei Blei, Arsen, Quecksilber, Barium, Antimon und bei Nitrosminen die bisherigen national gültigen strengeren Grenzwerte weiterhin gelten. „Diese Vorschriften sind geltendes Recht und von den Herstellern einzuhalten“, schreibt die Bundesregierung zu einem europäischen Klageverfahren wegen der strengeren deutschen Grenzwerte.

Quelle: PM des Deutschen Bundestags

Häkchen-Setzung bei Einbeziehung von AGB im Online-Shop zwingend notwendig?

Die IT-Recht Kanzlei wird in ihrer Beratungspraxis immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob AGB bei einem Vertragsschluss über einen Online-Shop nur dann wirksam in den Vertrag mit dem Kunden einbezogen werden, wenn dieser im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses durch Setzen eines Häkchens in einer Checkbox bestätigt, die vom Anbieter verwendeten AGB zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.

Grund genug für die IT-Recht Kanzlei, sich im Rahmen des folgenden Beitrags einmal näher mit dieser Frage auseinanderzusetzen.

1) Gesetzliche Anforderungen

 

Bei Verträgen mit Verbrauchern werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

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Gutschein für Trade-in-Geschäft verstößt gegen die Buchpreisbindung!

Ein Buchhändler, der Trade-in-Geschäfte mit Bonus-Gutscheinen bewirbt, die später gegen neuwertige Bücher eingelöst werden können, verstößt mit diesem Modell gegen die Buchpreisbindung.

 

Da dem Gegenwert dieser Gutscheine keine entsprechende Leistung des Bonusempfängers gegenübersteht, entsteht durch das Einlösen dieser Gutscheine beim Kauf neuer Bücher ein unzulässiger Barrabatt (vgl aktuell OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12).

Ein Händler hatte für Trade-in-Geschäfte mit Büchern Bonus-Gutscheine angepriesen: Wenn der Händler vom Kunden mindestens zwei gebrauchte Bücher ankaufte, erhielt dieser zusätzlich zum Ankaufspreis noch einen Bonus von € 5,- gutgeschrieben. Dieser Bonus konnte dann – neben dem Guthaben aus dem Ankauf – beim Erwerb neuer Bücher eingelöst werden.

Urteil des OLG Frankfurt a.M.

In dieser Konstellation erkannte das OLG Frankfurt a.M. jedoch einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung: Die € 5,- zahlte der Händler aus eigener Tasche, folglich stand dem Geldwert dieses Bonus keine Leistung des Kunden gegenüber. Daraus folgerte das Gericht, dass der Gutschein einen unzulässigen Preisnachlass darstellt, da im Ergebnis der Kunde nicht den vollständigen (gebundenen) Buchpreis zahlen musste (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.09.2012, Az. 11 U 25/12; mit weiteren Nachweisen):

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Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 die Werbung mit Preisgegenüberstellungen von gebrauchten Kfz, bei denen der Vergleichspreis als „ehem. NP“ bezeichnet wurde, als unzulässig angesehen.

I. Gesetzliche Grundlagen

Die Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.

§ 3 enthält ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“.

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Öko-Wärme-Säckchen (mit Trauben- oder Johannesbeerkernfüllung) können Medizinprodukte sein

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat enschieden (Beschluss vom 7. Juni 2011 – 9 ZB 09.1657), dass mit Trauben- oder Johannesbeerkernen gefüllte „Öko-Wärme-Säckchen“ Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG sind und damit der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen – sollten diese Säckchen – laut Werbung – der Linderung von Krankheiten und Verletzungen dienen.

So lägen die für das Vorliegen eines Medizinprodukts maßgeblichen Voraussetzungen vor. Das streitgegenständliche Produkt („Öko-Wärme-Säckchen“) sei zur Anwendung beim Menschen und dazu bestimmt, einem der in § 3 Nr. 1 MPG genannten Zwecke zu dienen. Zweckbestimmung sei gemäß § 3 Nr. 10 MPG die Verwendung, für die das Medizinprodukt in der Kennzeichnung, der Gebrauchsanweisung oder den Werbematerialien nach den Angaben des in § 3 Nr. 15 MPG genannten Personenkreises bestimmt ist; zu diesem Personenkreis gehöre insbesondere der Hersteller ( § 3 Nr. 15 Satz 1 MPG) .

Dementsprechend hat das Gericht bei der Frage, ob Wärmesäckchen Medizinprodukte darstellen können, im wesentlichen auf die Angaben der Klägerin zur Anwendung des Produkts abgestellt. Das Gericht führte in dem Zusammenhang aus:

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Erforderlich? Angaben zu Energieverbrauch & Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten

Haushaltsgeräte müssen auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden.

Das stellt die am 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG klar. Nach diesen Hinweisen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat ein klagender Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen namhaften westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen.

Der beklagte Hersteller hatte auf der IFA 2011 einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten.

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IT-Recht Kanzlei: eBook zur Impressumspflicht für Internetpräsenzen

Bereits seit ein paar Jahren statuiert das Telemediengesetz (TMG) als Nachfolgenorm des Teledienstegesetzes (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen.

In der Zwischenzeit sind zahlreiche neue Urteile ergangen, die eine Festigung der Rechtsprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes mit sich brachten.

Das aktuelle eBook der IT-Recht Kanzlei beantwortet die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der sich aus § 5 TMG ergebenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums.

Zudem wird ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung (2008-2012) gegeben.

Sex Sells: Nackte Tatsachen und der Jugendschutz im Internet

Sex sells – das ist in Internetkreisen hinlänglich bekannt. Zahlreich sind die Anbieter pornografischer Internetseiten. Aber auch Online-Händler greifen bisweilen auf erotisches Bildmaterial zurück, um ihre Ware an den Mann zu bringen.

 

Dabei wird oft eines nicht bedacht: Die Seiten sind nicht nur für Erwachsene zugänglich. Im Gegenteil: Das Internet ist längst zur Spielwiese Nummer 1 von Kindern und Jugendlichen geworden. Diese zu schützen ist oberste Pflicht des Staates, so folgt es aus dem Grundgesetz, Art. 5 und 6. Daher gibt es zahlreiche Jugendschutzbestimmungen. Gefährdungen und Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch solche Inhalte sollen ausgeschlossen werden.

So einfach das klingt, so unklar sind aber häufig die rechtlichen Regelungen und die Beurteilung bestimmter Inhalte. Dieser Beitrag soll Aufschluss über die für Internetseitenbetreiber maßgeblichen Regelungen des Jugendschutzes bieten. Anhand einiger Beispiele sollen diese Regeln zudem anschaulich gemacht werden.

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Leuchtmittel-Vertrieb: Kennzeichnung von Lampen

Beim Verkauf von Haushaltslampen (z.B. LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen, Halogenglühlampen sowie herkömmliche Glühbirnen) über das Internet sind diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind.

  • Welche Geräte sind genau betroffen und auf welche Art und Weise sind sie im Internet zu kennzeichnen?
  • Welche Rolle spielt hierbei die Richtlinie 98/11/EG sowie die EG-Verordnung Nr. 244/2009?

 

Lesen Sie zu dem Thema die FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.